Erfüllung im Valutaverhältnis bei Anweisung § 788
Bei einer Anweisung tritt die Leistung an den Empfänger erst ein, wenn der Angewiesene tatsächlich leistet. Die Annahme allein reicht dafür nicht aus.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Anweisung umfasst drei Beteiligte: den Anweisenden, den Angewiesenen und den Empfänger. Das Valutaverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger, also den rechtlichen Grund für die Leistung.
Die Regelung klärt den Zeitpunkt der Erfüllung im Valutaverhältnis. Will der Anweisende durch die Anweisung eine eigene Pflicht gegenüber dem Empfänger erfüllen, reicht die bloße Anweisung oder deren Annahme durch den Angewiesenen nicht aus.
Die Erfüllung tritt erst in dem Moment ein, in dem der Angewiesene die Leistung tatsächlich an den Empfänger erbringt. Bis zur tatsächlichen Leistung bleibt die bestehende Pflicht des Anweisenden unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Schuldner bittet einen Bekannten, eine Geldschuld direkt an den Gläubiger zu zahlen, um die eigene Verbindlichkeit auszugleichen.
- Ein Käufer weist seine Bank an, den Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, um seine Vertragspflicht zu erfüllen.
- Ein Partner bittet einen Geschäftspartner, eine Zahlung direkt an einen Gläubiger des Partners zu leisten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Entstehung einer eigenständigen Verbindlichkeit des Angewiesenen gegenüber dem Empfänger durch Annahme; dies richtet sich nach § 784.
- Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen; dies ist Gegenstand von § 787.
- Der Widerruf der Anweisung durch den Anweisenden; dieser ist in § 790 geregelt.
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