Schuldbefreiung durch Anweisung auf Schuld § 787
§ 787: Bei einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch Leistung an den Empfänger von seiner Schuld befreit, ist aber nicht zur Annahme verpflichtet.
- (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
- (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift behandelt die sogenannte Anweisung auf Schuld. Dabei weist der Anweisende (Gläubiger) seinen Schuldner (den Angewiesenen) an, an einen Dritten (Anweisungsempfänger) zu leisten. Zahlung des Angewiesenen an den Dritten befreit ihn in gleicher Höhe von seiner Schuld gegenüber dem Anweisenden.
Absatz 2 stellt klar: Nur weil der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist, ist er nicht verpflichtet, die Anweisung anzunehmen oder an den Anweisungsempfänger zu leisten. Die Anweisung begründet für sich allein keine Annahmepflicht.
Wann sie gilt
- Ein Mieter weist seinen eigenen Schuldner an, die Mietzahlung direkt an den Vermieter zu leisten.
- Ein Gläubiger weist seinen Schuldner an, den geschuldeten Betrag einem anderen Gläubiger auszuzahlen.
- Ein Unternehmer weist einen Kunden an, die Rechnungssumme an seinen Lieferanten zu überweisen.
- Ein Erbe weist einen Nachlassschuldner an, die Schuld an einen Vermächtnisnehmer zu begleichen.
- Ein Gesellschafter weist einen Schuldner der Gesellschaft an, an einen Mitgesellschafter zu zahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Angewiesene die Anweisung annehmen muss – Absatz 2 sagt das Gegenteil.
- Dass die Anweisung auf Schuld eine Abtretung der Forderung bewirkt – sie ist nur eine Zahlungsermächtigung.
- Dass der Anweisungsempfänger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Angewiesenen erhält – dies regeln die §§ 783, 784.
- Dass die Anweisung unwiderruflich ist – der Widerruf ist nach § 790 möglich.
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