§ 790 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerruf der Anweisung vor Annahme oder Leistung § 790

Widerruf der Anweisung vor Annahme oder Leistung durch den Angewiesenen. Auch bei Verstoß gegen Pflichten gegenüber dem Empfänger.

Amtlicher Text § 790 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Anweisende kann die Anweisung jederzeit widerrufen, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht angenommen oder die Leistung noch nicht bewirkt hat.

Der Widerruf ist auch dann wirksam, wenn der Anweisende damit gegen eine ihm gegenüber dem Anweisungsempfänger obliegende Verpflichtung verstößt.

Die Widerrufsmöglichkeit endet mit der Annahme oder der Leistung durch den Angewiesenen.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde gibt seiner Bank eine Überweisungsanweisung. Vor Ausführung kann er die Anweisung widerrufen.
  • Ein Schuldner weist seinen eigenen Schuldner an, direkt an einen Dritten zu zahlen. Der Widerruf ist möglich, bevor der angewiesene Schuldner die Anweisung annimmt oder zahlt.
  • Ein Unternehmen erteilt seiner Hausbank eine Zahlungsanweisung für eine Rechnung. Der Widerruf ist bis zur Annahme oder Zahlung zulässig.
  • Eine Person erteilt eine Anweisung, obwohl sie vertraglich verpflichtet ist, sie nicht zu widerrufen. Der Widerruf ist dennoch wirksam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nach Annahme oder Leistung durch den Angewiesenen ist ein Widerruf nicht mehr möglich – das regelt § 790 nicht.
  • Die Regelung betrifft keine allgemeinen Vertragswiderrufsrechte, wie etwa den Widerruf eines Kaufvertrags.
  • Der Widerruf einer Vollmacht oder eines Testaments fällt nicht unter § 790.
  • Auch die Rücknahme einer bereits ausgeführten Überweisung wird von § 790 nicht erfasst.

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