Annahme der Anweisung § 784
Der Angewiesene wird durch Annahme zur Leistung verpflichtet; Einwendungen sind beschränkt. Annahme durch schriftlichen Vermerk, Wirksamkeit bei Aushändigung.
- (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
- (2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen der Annahme einer Anweisung durch den Angewiesenen. Mit der Annahme entsteht eine direkte Leistungspflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger. Der Angewiesene kann dem Anweisungsempfänger nur bestimmte Einwendungen entgegensetzen: solche, die die Gültigkeit der Annahme betreffen, sich aus dem Inhalt der Anweisung oder der Annahme ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Wird der Vermerk bereits vor der Aushändigung der Anweisung an den Anweisungsempfänger gesetzt, wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Schuldner erteilt seiner Bank eine schriftliche Anweisung, einen Betrag an den Gläubiger zu zahlen. Die Bank vermerkt auf der Anweisung „Angenommen“ und händigt sie dem Gläubiger aus.
- Ein Hersteller weist seinen Zulieferer an, Waren direkt an den Kunden zu liefern. Der Zulieferer schreibt auf die Anweisung „Einverstanden“ und übergibt sie dem Kunden.
- Ein Mieter gibt seinem Vermieter eine schriftliche Anweisung, die Miete künftig an einen neuen Eigentümer zu zahlen. Der Vermieter setzt auf die Anweisung einen Annahmevermerk und übergibt sie dem neuen Eigentümer.
- Ein Auftraggeber weist einen Dritten an, eine Geldsumme an den Auftragnehmer auszuzahlen. Der Dritte schreibt „Akzeptiert“ auf das Dokument und händigt es aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht das Valutaverhältnis (etwa warum der Angewiesene zahlen soll); dieses ist in § 788 BGB behandelt.
- Sie regelt nicht die Möglichkeit des Widerrufs der Anweisung durch den Anweisenden vor Annahme; diese folgt aus § 790 BGB.
- Sie erfasst nicht die Übertragung der Anweisung auf einen Dritten; diese ist in § 792 BGB geregelt.
- Sie gilt nicht für formlose mündliche Anweisungen oder Annahmen, die nicht schriftlich auf der Anweisung vermerkt sind.
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