Titel 23Anweisung
9 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 783 Rechte aus der Anweisung gemäß § 783 BGB regelt die Anweisung: Der Empfänger darf die Leistung im eigenen Namen erheben, der Angewiesene für Rechnung des Anweisenden leisten.
- § 784 Annahme der Anweisung Der Angewiesene wird durch Annahme zur Leistung verpflichtet; Einwendungen sind beschränkt. Annahme durch schriftlichen Vermerk, Wirksamkeit bei Aushändigung.
- § 785 Leistung nur gegen Rückgabe der Anweisung § 785 BGB regelt: Der Angewiesene muss die Leistung nur erbringen, wenn ihm die Anweisungsurkunde ausgehändigt wird. Ohne Urkunde keine Zahlungspflicht.
- § 787 Schuldbefreiung durch Anweisung auf Schuld § 787: Bei einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch Leistung an den Empfänger von seiner Schuld befreit, ist aber nicht zur Annahme verpflichtet.
- § 788 Erfüllung im Valutaverhältnis bei Anweisung Bei einer Anweisung tritt die Leistung an den Empfänger erst ein, wenn der Angewiesene tatsächlich leistet. Die Annahme allein reicht dafür nicht aus.
- § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers § 789 BGB: Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers bei Verweigerung der Annahme oder Leistung oder wenn er die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
- § 790 Widerruf der Anweisung vor Annahme oder Leistung Widerruf der Anweisung vor Annahme oder Leistung durch den Angewiesenen. Auch bei Verstoß gegen Pflichten gegenüber dem Empfänger.
- § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit – Anweisung bleibt § 791 BGB: Anweisung erlischt nicht bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten. Sie bleibt wirksam. Dies gilt für alle Anweisungen nach §§ 783 ff.
- § 792 Übertragung der Anweisung auf Dritte § 792 BGB: Übertragung der Anweisung durch Vertrag, Schriftform, Aushändigung. Ausschluss möglich. Bei Annahme durch Angewiesenen keine Einwendungen.
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§ 786 Aufgehoben