§ 789 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers § 789

§ 789 BGB: Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers bei Verweigerung der Annahme oder Leistung oder wenn er die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

Amtlicher Text § 789 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Anweisungsempfänger ist derjenige, dem eine Anweisung (z.B. eine Zahlungsanweisung) erteilt wurde. Der Angewiesene ist die Person, die zur Leistung aufgefordert wird. Der Anweisende ist der Aussteller der Anweisung.

§ 789 verpflichtet den Anweisungsempfänger, den Anweisenden unverzüglich zu informieren, wenn der Angewiesene die Annahme der Anweisung oder die Leistung vor Eintritt der Leistungszeit verweigert. Gleiches gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann (z.B. weil er die Urkunde verloren hat) oder nicht geltend machen will. Die Anzeige muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

Wann sie gilt

  • Der Schuldner einer Zahlungsanweisung verweigert die Zahlung vor Fälligkeit.
  • Der Empfänger einer Anweisung kann die Anweisung nicht einlösen, weil er die Urkunde verloren hat.
  • Der Angewiesene erklärt, er werde die Leistung nicht erbringen.
  • Der Empfänger will die Anweisung nicht geltend machen, weil er sie nicht mehr benötigt.
  • Der Angewiesene verweigert die Annahme der Anweisung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung betrifft nicht die Frage, ob der Angewiesene zur Leistung verpflichtet ist (dazu § 784).
  • Sie regelt nicht die Folgen eines Widerrufs der Anweisung durch den Anweisenden (dazu § 790).
  • Sie betrifft nicht die Haftung des Anweisenden gegenüber dem Empfänger (dazu § 788).
  • Sie gilt nicht für die Übertragung der Anweisung (dazu § 792).

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