Übertragung der Anweisung auf Dritte § 792
§ 792 BGB: Übertragung der Anweisung durch Vertrag, Schriftform, Aushändigung. Ausschluss möglich. Bei Annahme durch Angewiesenen keine Einwendungen.
- (1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
- (2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
- (3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 792 BGB erlaubt dem Anweisungsempfänger, die Anweisung durch Vertrag auf eine andere Person zu übertragen. Dafür muss die Übertragung schriftlich erklärt werden und die Urkunde dem Dritten ausgehändigt werden. Eine vorherige Annahme durch den Angewiesenen ist nicht erforderlich.
Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen – entweder durch einen Vermerk auf der Anweisung selbst oder durch Mitteilung an den Angewiesenen, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
Nimmt der Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Erwerber an, kann er keine Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum ursprünglichen Anweisungsempfänger herleiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Abtretung einer Forderung entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker überträgt eine Anweisung seines Kunden an seinen Lieferanten, damit dieser direkt vom Kunden bezahlt wird.
- Ein Unternehmen erhält eine Anweisung und gibt sie an eine Bank weiter, um eine fällige Rechnung zu begleichen.
- Ein Verkäufer überträgt eine noch nicht angenommene Anweisung an einen Dritten, der die Zahlung einziehen soll.
- Der Aussteller einer Anweisung vermerkt darauf „nicht übertragbar", um eine Weitergabe zu verhindern.
- Der Angewiesene akzeptiert die Anweisung gegenüber dem Erwerber und versucht später nicht, Einwände aus dem ursprünglichen Vertrag zu erheben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, ob eine Anweisung widerrufen werden kann – diese regelt § 790 BGB.
- Die Folgen von Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten – dazu siehe § 791 BGB.
- Die Einwendungen des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung – dafür ist § 796 BGB einschlägig.
- Die Formvorschriften für ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB.
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