§ 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inhaberkarten und -marken als Inhaberpapiere (§ 807)

§ 807 BGB erklärt die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 Abs. 1, 794, 796, 797) auf Inhaberkarten und -marken für entsprechend anwendbar.

Amtlicher Text § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift behandelt Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, bei denen der Gläubiger nicht namentlich genannt ist (Inhaberpapiere). Gibt der Aussteller solche Urkunden unter Umständen aus, aus denen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, dann gelten die Regeln für Inhaberschuldverschreibungen entsprechend.

Das bedeutet im Kern: Der Aussteller muss an den jeweiligen Inhaber leisten (§ 793 Abs. 1), kann Einwendungen aus der eigenen Person des Inhabers nur beschränkt entgegenhalten (§ 794), haftet für die Echtheit der Urkunde (§ 796) und kann Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde verlangen (§ 797). Die Anwendung ist jedoch nur entsprechend, also mit den Besonderheiten des jeweiligen Papiers.

Wann sie gilt

  • Ein Konzertbesucher hält eine Eintrittskarte ohne Namensnennung und verlangt Einlass – der Veranstalter muss ihn als Inhaber einlassen.
  • Ein Gast gibt im Biergarten eine Getränkemarke ab; der Wirt schuldet ihm das entsprechende Getränk.
  • Ein Autofahrer zahlt an einem Parkautomaten und erhält einen Parkschein auf Inhaber; gegen Vorlage darf er parken.
  • Ein Kunde kauft einen Geschenkgutschein, der auf den Inhaber lautet; der Aussteller muss den Gutschein bei Vorlage einlösen.
  • Ein Spieler wirft einen Jetons ins Casino; die Spielbank muss den Gegenwert auszahlen, wenn der Jetons vorgelegt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für personalisierte Karten, bei denen der Berechtigte namentlich genannt ist (diese fallen unter § 808 oder allgemeines Schuldrecht).
  • Die Haftung des Ausstellers für gefälschte oder verfälschte Karten ist nicht in § 807 geregelt, sondern unmittelbar in § 796.
  • Das Verfahren zur Kraftloserklärung verlorener Karten (etwa einer Eintrittskarte) wird in §§ 799, 800 behandelt, nicht in § 807.
  • Die Verjährung von Ansprüchen aus Inhaberkarten folgt § 801 und nicht § 807.

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