Schadensersatzpflicht bei sittenwidriger Schädigung § 826
Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen vorsätzlich in sittenwidriger Weise Schaden zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 826 BGB verlangt für eine Schadensersatzpflicht, dass der Schädiger vorsätzlich handelt und dass sein Verhalten gegen die guten Sitten verstößt. Anders als § 823 BGB setzt die Vorschrift keine Verletzung eines bestimmten Rechtsguts voraus.
Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er umfasst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt, Beweggrund oder Zweck mit den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren ist.
Der Vorsatz muss sich auf den Eintritt des Schadens beziehen. Bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Wann sie gilt
- Ein Gewerbetreibender verbreitet bewusst unwahre Tatsachen über einen Konkurrenten, um dessen Geschäft zu schädigen.
- Ein Vermieter schneidet einem Mieter vorsätzlich die Stromversorgung ab, um ihn zur Kündigung zu bewegen.
- Ein Angehöriger eines Versicherungsnehmers täuscht einen Versicherungsfall vor, um die Versicherungsleistung zu erschleichen.
- Ein Arbeitgeber erfindet Kündigungsgründe, um einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden, obwohl er weiß, dass dies unwahr ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fahrlässige Schädigungen, die nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden (diese fallen unter § 823 BGB).
- Schäden, die durch eine Vertragsverletzung entstehen, ohne dass die Handlung sittenwidrig ist (hier greifen die vertraglichen Schadensersatzansprüche).
- Schäden, die durch rechtmäßiges Handeln, etwa in Ausübung eines Rechts, zugefügt werden (hier fehlt die Rechtswidrigkeit).
- Schäden, die ohne Vorsatz, aber aus grober Fahrlässigkeit entstehen (dafür kann § 823 BGB einschlägig sein).
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