Kreditgefährdung durch falsche Tatsachenbehauptung § 824
§ 824 BGB: Schadensersatz bei Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachen – auch bei Fahrlässigkeit, aber nicht bei berechtigtem Interesse und Unkenntnis.
- (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
- (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 824 BGB (Kreditgefährdung) verpflichtet zum Schadensersatz, wer eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit oder das Erwerb- und Fortkommen einer anderen Person zu schädigen. Die Haftung tritt auch ein, wenn der Täter die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muss – also bei Fahrlässigkeit.
Die Vorschrift schützt nicht nur die Kreditwürdigkeit, sondern auch sonstige Nachteile im beruflichen oder geschäftlichen Fortkommen. Sie setzt voraus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, nicht um ein Werturteil oder eine Meinung.
Absatz 2 schränkt die Haftung ein: Wer die Unwahrheit nicht kennt und die Mitteilung im eigenen oder im Interesse des Empfängers macht, haftet nicht, wenn an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Unkenntnis muss tatsächlich bestehen, Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die Ausnahme auszuschließen.
Die Norm ergänzt die allgemeine deliktische Haftung nach § 823 (Schadensersatzpflicht) und die sittenwidrige Schädigung nach § 826.
Wann sie gilt
- Ein Geschäftspartner behauptet fälschlich, ein Unternehmen sei zahlungsunfähig, um dessen Kredit zu schädigen.
- Ein Arbeitgeber verbreitet unwahre Tatsachen über einen ehemaligen Angestellten, die dessen berufliches Fortkommen behindern.
- Ein Konkurrent streut das Gerücht, ein Produkt sei mangelhaft, um den Absatz des anderen zu beeinträchtigen.
- Eine Bank gibt falsche Auskünfte über die Bonität eines Kunden an Dritte.
- Ein Vermieter behauptet unwahr, ein Mieter habe Mietrückstände, um dessen Kreditwürdigkeit zu schädigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bloße Meinungsäußerungen oder Bewertungen (z.B. ‚schlechter Service‘) – diese sind keine Tatsachenbehauptungen und daher nicht von § 824 erfasst.
- Wahrheitsgemäße Tatsachenmitteilungen, auch wenn sie schaden – § 824 erfasst nur unwahre Tatsachen.
- Behauptungen, die nicht geeignet sind, Kredit oder Fortkommen zu gefährden (z.B. private, nicht geschäftliche Nachteile).
- Schäden durch Unterlassen (z.B. Nichtwarnung) – § 824 setzt aktives Behaupten oder Verbreiten voraus.
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