§ 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung für gemeinsam verursachte Schäden § 830

Bei gemeinsam begangener unerlaubter Handlung haften alle Beteiligten, Anstifter und Gehilfen. Dies gilt auch, wenn der konkrete Verursacher unklar ist.

Amtlicher Text § 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
  • (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Personen zusammen einen Schaden verursachen, haftet jede dieser Personen für den gesamten entstandenen Schaden. Das Gesetz behandelt dabei nicht nur die direkten Ausführenden als Verantwortliche, sondern stellt ihnen auch Anstifter und Gehilfen gleich, die die Tat gefördert oder veranlasst haben.

Eine Besonderheit gilt, wenn feststeht, dass der Schaden durch eine Gruppe von Beteiligten verursacht wurde, sich aber im Nachhinein nicht mehr ermitteln lässt, wer von ihnen den entscheidenden Beitrag geleistet hat. In diesem Fall haften alle Beteiligten gemeinsam, sodass Geschädigte nicht wegen Beweisnot ohne Ersatz bleiben.

Voraussetzung ist stets das Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Wer lediglich ohne eigenen Tatbeitrag oder ohne Verknüpfung mit den anderen handelt, fällt nicht unter diese Regelung.

Wann sie gilt

  • Mehrere Jugendliche beschädigen gemeinsam ein geparktes Auto.
  • Mehrere Personen werfen Gegenstände, wobei sich nicht feststellen lässt, wessen Wurf die Scheibe zerbrach.
  • Eine Person stiftet eine andere dazu an, fremdes Eigentum zu zerstören.
  • Jemand hält Schmiere, während eine andere Person ein Fahrrad beschädigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden durch Angestellte oder Hilfskräfte, für die die gesonderte Haftung für Verrichtungsgehilfen greift.
  • Schäden, die durch Tiere verursacht werden, für die die spezielle Tierhalterhaftung gilt.
  • Reine Vertragspflichtverletzungen ohne das Vorliegen einer unerlaubten Handlung.

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