§ 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 825

§ 825 BGB: Schadensersatz, wenn jemand durch Hinterlist, Drohung oder Abhängigkeitsmissbrauch zu sexuellen Handlungen bestimmt wird.

Amtlicher Text § 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 825 BGB gewährt einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, wenn jemand durch bestimmte unlautere Mittel dazu gebracht wird, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden.

Zu diesen Mitteln zählen Hinterlist (bewusste Täuschung), Drohung (Ankündigung eines Nachteils) und der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (etwa berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit). Der Täter muss die Handlung durch eines dieser Mittel herbeigeführt haben.

Der Anspruch umfasst den gesamten entstandenen Schaden, also materielle und immaterielle Schäden wie Behandlungskosten oder Schmerzensgeld.

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitgeber droht einer Angestellten mit Kündigung, wenn sie sexuelle Handlungen nicht duldet.
  • Ein Arzt täuscht eine Patientin über die Notwendigkeit einer Untersuchung, um sexuelle Handlungen vorzunehmen.
  • Ein Vorgesetzter nutzt die berufliche Abhängigkeit einer Mitarbeiterin aus, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen.
  • Ein Nachbar erpresst einen anderen mit der Offenbarung eines Geheimnisses, falls dieser sexuelle Handlungen nicht vornimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einvernehmliche sexuelle Handlungen ohne Täuschung oder Drohung – hier greift § 825 nicht, es sei denn, andere Tatbestände wie § 823 oder Straftaten.
  • Bloße sexuelle Belästigung ohne Bestimmung zu einer konkret sexuellen Handlung – fällt nicht unter § 825, kann aber nach § 823 oder AGG verfolgt werden.
  • Fälle, in denen kein Schaden entstanden ist – der Anspruch setzt einen tatsächlichen Schaden voraus.

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