Veranschaulichendes Beispiel
Eine Mieterin bemerkt, dass die Vermieterin die Wohnung während ihrer Abwesenheit mehrfach betreten hat, um nach den Pflanzen und der Post zu sehen. Auf Nachfrage heißt es, die Wohnung gehöre ihr ja.
Besitzschutz steht auch dem zu, der nicht Eigentümer ist – und er wirkt gerade gegen den Eigentümer. Das Betreten ohne Zustimmung ist eine Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, und § 862 gibt Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung. Der Fall hängt daran, ob eine Zustimmung oder ein vertraglich vereinbartes Zutrittsrecht besteht; ein allgemeines Recht des Eigentümers, seine vermietete Wohnung zu betreten, gibt es nicht.
Beide vereinbaren schriftlich, dass Zutritt nur nach Ankündigung von 48 Stunden und in Anwesenheit der Mieterin erfolgt; der bei der Vermieterin verbliebene Schlüssel wird bei einer Nachbarin hinterlegt.