§ 862 BGB

Beseitigung und Unterlassung bei Besitzstörung (§ 862 BGB)

Wer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, kann Beseitigung und Unterlassung verlangen. Ausgeschlossen bei fehlerhaftem Besitz im letzten Jahre.

Amtlicher Text § 862 BGB — Deutschland
  • (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
  • (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 862 ist das Gegenstück zu § 1004 für den Besitzer. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, kann er vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen; sind weitere Störungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Der Aufbau ist derselbe wie beim Eigentum: Beseitigung für die gegenwärtige Störung, Unterlassung nur bei Wiederholungsgefahr. Der Unterschied liegt beim Anspruchsinhaber – hier genügt der Besitz, ein Eigentumsnachweis ist nicht nötig.

Das macht die Vorschrift vor allem für Mieter wichtig. Wer eine Wohnung mietet, ist nicht Eigentümer und kann sich gegen den lärmenden Nachbarn, den zugestellten Zugang oder das Betreten der Mietsache nicht auf § 1004 stützen. Über § 862 kann er dieselbe Abwehr selbst betreiben, ohne auf den Vermieter angewiesen zu sein. Ebenso schützt die Vorschrift den Mieter gegen den Vermieter, wenn dieser die Wohnung ohne Erlaubnis betritt oder die Nutzung eigenmächtig einschränkt: Auch der Eigentümer kann Störer im Sinne von § 862 sein.

Die Grenze steht in Absatz 2: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und den Besitz im letzten Jahr vor der Störung erlangt hat – dieselbe Wertung wie bei § 861. Auch die Frist des § 864 gilt entsprechend: Der Anspruch erlischt ein Jahr nach der Störung, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird, wobei bei fortdauernden Störungen die Frist mit jeder neuen Beeinträchtigung neu zu betrachten ist. Für Geldforderungen ist § 862 der falsche Ort; er verschafft ausschließlich Beseitigung und Unterlassung.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter betritt die Wohnung ohne Erlaubnis oder kündigt Besichtigungen nach Belieben an.
  • Ein Nachbar stellt regelmäßig Gegenstände vor den gemieteten Eingang oder die Garage.
  • Ein Mieter will selbst gegen die dauerhafte Lärmquelle im Nachbarhaus vorgehen.
  • Der Zugang zum Stellplatz, Keller oder Garten wird durch Dritte blockiert.
  • Auf einem gepachteten Grundstück wird Material abgeladen oder eine Fläche befahren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gibt kein Geld. Miete mindern, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz laufen über andere Vorschriften – im Mietrecht über §§ 536 und 536a.
  • Er greift nur bei verbotener Eigenmacht nach § 858. Wo eine Duldungspflicht besteht, fehlt es daran.
  • Er ist kein Ersatz für den Eigentumsschutz. Wer Eigentümer ist, kann daneben § 1004 in Anspruch nehmen; die Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen.
  • Er wirkt nicht unbegrenzt: Nach § 864 erlischt der Anspruch ein Jahr nach der Störung, wenn er nicht gerichtlich geltend gemacht wurde.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Mieterin bemerkt, dass die Vermieterin die Wohnung während ihrer Abwesenheit mehrfach betreten hat, um nach den Pflanzen und der Post zu sehen. Auf Nachfrage heißt es, die Wohnung gehöre ihr ja.

Wie der Wortlaut greift

Besitzschutz steht auch dem zu, der nicht Eigentümer ist – und er wirkt gerade gegen den Eigentümer. Das Betreten ohne Zustimmung ist eine Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, und § 862 gibt Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung. Der Fall hängt daran, ob eine Zustimmung oder ein vertraglich vereinbartes Zutrittsrecht besteht; ein allgemeines Recht des Eigentümers, seine vermietete Wohnung zu betreten, gibt es nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide vereinbaren schriftlich, dass Zutritt nur nach Ankündigung von 48 Stunden und in Anwesenheit der Mieterin erfolgt; der bei der Vermieterin verbliebene Schlüssel wird bei einer Nachbarin hinterlegt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Ladenmieter hat einen Stellplatz vor dem Geschäft mitgemietet. Ein Anlieger stellt dort regelmäßig seinen Anhänger ab, sodass die Anlieferung nicht mehr möglich ist. Der Vermieter des Ladens will sich nicht einmischen.

Wie der Wortlaut greift

Wer nur mietet, kann sich nicht auf § 1004 stützen, wohl aber auf § 862 – der Abwehranspruch des Besitzers hat dieselbe Stoßrichtung und setzt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 voraus. Der Fall hängt daran, ob dem Anlieger eine Nutzung gestattet ist: Besteht eine Duldungspflicht oder ein Wegerecht, fehlt es an der Eigenmacht. Auch hier gilt die Jahresfrist des § 864.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Anlieger nutzt künftig eine markierte Fläche am hinteren Hof; der Ladenmieter räumt ihm dafür an zwei Tagen im Jahr die Zufahrt für eigene Anlieferungen ein.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 862 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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