Einwendungen des Entziehers oder Störers § 863
§ 863 BGB schränkt die Einwendungen des Besitzentziehers oder -störers ein: Er kann sich nur darauf berufen, dass die Handlung keine verbotene Eigenmacht war.
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer wegen Besitzentziehung oder -störung nach §861 oder §862 verklagt wird, kann sich nicht einfach auf sein Recht zum Besitz oder zur Störung berufen. Er darf dieses Recht nur geltend machen, um zu begründen, dass seine Handlung keine verbotene Eigenmacht im Sinne des §858 war.
Verbotene Eigenmacht ist nach §858 die eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes ohne rechtliche Grundlage. Wenn der Störer also ein Recht hatte, kann das seine Handlung rechtfertigen, aber nur in diesem engen Rahmen: Die Einwendung dient allein dazu, den Vorwurf der verbotenen Eigenmacht zu entkräften.
Die Vorschrift verhindert, dass Besitzansprüche mit Eigentums- oder anderen Rechten ausgehebelt werden. Der Besitzschutz bleibt vorläufig, bis die Rechtslage in einem anderen Verfahren geklärt wird.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter schließt den Mieter ohne Räumungstitel aus der Wohnung aus; der Mieter verlangt Wiedereinräumung nach §861.
- Ein Nachbar stellt sein Auto so auf die gemeinsame Zufahrt, dass ein anderer nicht mehr einfahren kann; der Gestörte verlangt Beseitigung nach §862.
- Ein Grundstückseigentümer baut einen Zaun, der versehentlich auf das Nachbargrundstück ragt; der Nachbar verlangt Beseitigung nach §862.
- Ein Mieter tauscht das Schloss an der Wohnungstür aus, nachdem der Vermieter unangekündigt die Wohnung betreten hatte; der Vermieter verlangt Wiederherstellung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- §863 regelt nicht, ob eine Besitzentziehung oder -störung rechtmäßig ist; das bestimmt sich nach §858 (verbotene Eigenmacht) und anderen Vorschriften.
- §863 erlaubt nicht, Einwendungen aus einem Mietverhältnis oder Eigentum unabhängig von der Frage der verbotenen Eigenmacht zu erheben; diese Rechte müssen spezifisch auf die Rechtfertigung der Handlung bezogen werden.
- §863 betrifft nicht den Fall, dass der Besitzer selbst verbotene Eigenmacht begangen hat; dann greifen die Selbsthilferechte nach §859.
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