§ 86d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge§86d

§ 86d BGB: Nur schriftliche Form für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge; § 311b Abs. 1-3 (notarielle Beurkundung) gilt nicht.

Amtlicher Text § 86d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 86d regelt die Form für Verträge, mit denen eine Stiftung einer anderen Stiftung zugelegt wird (Zulegungsvertrag) oder mehrere Stiftungen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden (Zusammenlegungsvertrag). Diese Verträge bedürfen nur der schriftlichen Form.

Die strengeren Formvorschriften des § 311b Absatz 1 bis 3, die etwa für Grundstückskaufverträge oder Erbverträge eine notarielle Beurkundung verlangen, sind auf diese Verträge nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung einfach schriftlich niederlegen können, ohne dass ein Notar hinzugezogen werden muss. Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach §§ 86a, 86b erfüllt sein.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand einer Stiftung A vereinbart mit dem Vorstand der Stiftung B schriftlich, dass Stiftung A in Stiftung B aufgeht (Zulegung).
  • Drei kleinere Stiftungen schließen einen schriftlichen Zusammenlegungsvertrag, um eine neue gemeinsame Stiftung zu gründen.
  • Eine Stiftung möchte einer anderen Stiftung ihr Vermögen übertragen und schließt dazu einen Zulegungsvertrag in einfacher Schriftform.
  • Die Stiftungsorgane zweier Stiftungen unterzeichnen einen Zusammenlegungsvertrag, der nur handschriftlich, nicht notariell, beurkundet ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 86d gilt nicht für die Form von Grundstückskaufverträgen oder anderen Verträgen, die § 311b Abs. 1-3 unterliegen.
  • Die Vorschrift regelt nicht das Verfahren der Zulegung oder Zusammenlegung; dieses ist in § 86b geregelt.
  • Sie betrifft nicht die Auflösung einer Stiftung; diese ist in § 87 geregelt.

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