Verfahren der Zulegung und Zusammenlegung § 86b
Verfahren zur Zulegung und Zusammenlegung: Vertrag mit Genehmigung, behördliche Zulegung bei fehlender Einigung, Zustimmungserfordernis bei mehreren Behörden.
- (1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
- (2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
- (3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 86b regelt, wie Stiftungen durch Vertrag oder durch behördliche Anordnung zusammengeführt werden können. Es geht um die Zulegung (eine Stiftung wird in eine andere eingegliedert) und die Zusammenlegung (zwei Stiftungen werden zu einer neuen vereinigt).
Im vertraglichen Weg schließen die Stiftungen einen Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrag, der von der für die übernehmende Stiftung zuständigen Landesbehörde genehmigt werden muss. Können sich die Stiftungen nicht einigen, kann die Behörde die Zulegung oder Zusammenlegung selbst anordnen, jedoch nur, wenn die übernehmende Stiftung zustimmt.
Sind für die übertragende Stiftung nach Landesrecht andere Behörden zuständig, müssen auch diese der Genehmigung oder der behördlichen Anordnung zustimmen.
Wann sie gilt
- Zwei gemeinnützige Stiftungen beschließen, sich zu einer größeren Stiftung zusammenzuschließen.
- Eine kleine Stiftung soll in eine größere eingegliedert werden, aber die Stiftungsorgane können sich nicht einigen.
- Eine Stiftung mit Sitz in einem anderen Bundesland wird von einer Stiftung in einem anderen Bundesland übernommen; die zuständigen Behörden beider Länder müssen zustimmen.
- Die Stiftungsorgane haben einen Zulegungsvertrag geschlossen, der noch von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Paragraph regelt nicht die Voraussetzungen für eine Zulegung (dafür § 86).
- Er regelt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung (dafür § 86a).
- Er regelt nicht die Form des Vertrags (dafür § 86d).
- Er regelt nicht den Gläubigerschutz bei einer Zulegung oder Zusammenlegung (dafür § 86h).
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