§ 86e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Behördliche Stiftungszusammenlegung § 86e

Bei behördlicher Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen gelten Inhaltsregeln entsprechend. Betroffene Personen sind mindestens einen Monat vorab anzuhören.

Amtlicher Text § 86e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
  • (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Stiftungen durch eine Entscheidung der zuständigen Landesbehörde zusammengelegt oder in eine andere Stiftung eingegliedert werden, bestimmt das Gesetz Anforderungen an den Inhalt dieses Behördenakts. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung dieselben inhaltlichen Maßstäbe anwenden, die auch für vertragliche Vereinbarungen zwischen Stiftungen gelten.

Zum Schutz von Gläubigern und sonstigen Berechtigten gilt eine Pflicht zur Vorabanhörung. Betroffene Personen, die Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung haben, müssen von der Behörde mindestens einen Monat vor der Entscheidung angehört werden. Dabei ist ausdrücklich auf die rechtlichen Folgen hinzuweisen, die sich aus der Zusammenlegung für diese Ansprüche ergeben.

Wann sie gilt

  • Eine Stiftungsbehörde beschließt von Amts wegen die Zusammenlegung zweier unselbstständig gewordener Kulturstiftungen und hört Gläubiger vorab an.
  • Die Aufsichtsbehörde ordnet die Zulegung einer kleineren Bildungsstiftung zu einer größeren Stiftung an und unterrichtet Anspruchsinhaber mindestens einen Monat vorher.
  • Die Stiftungsaufsicht gestaltet den Inhalt der behördlichen Übertragungsentscheidung nach den gesetzlichen Vorgaben für Stiftungsverträge.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertragliche Stiftungszusammenlegungen, die von den Stiftungsorganen selbst vereinbart werden.
  • Der nachträgliche Schutz von Gläubigern durch Sicherheitsleistungen nach bereits vollzogener Zusammenlegung.
  • Besitzstörungen oder Ansprüche aus dem Sachenrecht.

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