§ 86c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inhalt von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen § 86c

§ 86c BGB: Mindestinhalt von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen, einschließlich Angaben zu Stiftungen, Vermögensübertragung und Schutz von Ansprüchen.

Amtlicher Text § 86c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten: 1. die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und 2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird. Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
  • (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
  • (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph regelt, was in einem Vertrag stehen muss, wenn eine Stiftung ihr Vermögen als Ganzes auf eine andere Stiftung überträgt (Zulegung) oder zwei Stiftungen zu einer neuen Stiftung verschmolzen werden (Zusammenlegung).

Der Vertrag muss die Namen und Sitze der beteiligten Stiftungen enthalten und die Vereinbarung, dass das gesamte Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung übergeht, wobei das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird. Sind in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen für bestimmte Personen begründet (z.B. Stipendien oder Renten), muss der Vertrag darlegen, wie sich die Zulegung oder Zusammenlegung auf diese Ansprüche auswirkt und welche Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte vorgesehen sind.

Bei einer Zusammenlegung muss der Vertrag zusätzlich das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen Stiftung enthalten. Der Vertrag ist den betroffenen Personen spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 von der Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.

Wann sie gilt

  • Zwei Stiftungen, die Bildungsstipendien vergeben, wollen fusionieren. Der Vertrag muss die Auswirkungen auf die Stipendiaten und die Wahrung ihrer Ansprüche regeln.
  • Eine Stiftung, die eine Rentenzahlung an ehemalige Mitarbeiter leistet, überträgt ihr Vermögen auf eine andere Stiftung. Der Vertrag muss die Behandlung dieser Rentenansprüche beschreiben.
  • Eine Stiftung für kulturelle Zwecke wird aufgelöst und ihr Vermögen einer anderen Stiftung zugelegt. Der Vertrag muss die Übertragung des Grundstockvermögens und die Namen der Stiftungen enthalten.
  • Zwei Stiftungen, die jeweils ein Museum betreiben, werden zu einer neuen Stiftung zusammengelegt. Der Vertrag muss neben den üblichen Angaben auch das Stiftungsgeschäft der neuen Stiftung enthalten.
  • Eine Stiftung, die in ihrer Satzung bestimmten Personenkreisen (z.B. bedürftigen Studierenden) Leistungen zusichert, soll mit einer anderen Stiftung verschmolzen werden. Die betroffenen Studierenden müssen mindestens einen Monat vor der Genehmigungsbeantragung über den Vertrag informiert werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Genehmigungsverfahren der Zulegung oder Zusammenlegung – dies ist in § 86b geregelt.
  • Die Rechtswirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung, wie etwa die Gesamtrechtsnachfolge – diese sind in § 86f enthalten.
  • Die Form des Vertrags (z.B. notarielle Beurkundung) – diese wird in § 86d behandelt.
  • Der Gläubigerschutz bei der Zulegung oder Zusammenlegung – dieser ist in § 86h geregelt.

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