Keine Haftungsbeschränkung des Erben bei Vormerkung § 884
Bei durch Vormerkung gesicherten Ansprüchen kann der Erbe des Verpflichteten die Beschränkung seiner Haftung nicht geltend machen. § 884 BGB.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Anspruch durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, kann der Erbe des Verpflichteten die Beschränkung seiner Haftung nicht einwenden. Das bedeutet: Der Erbe muss den Anspruch so erfüllen, als ob die Nachlassverbindlichkeiten nicht beschränkbar wären. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass der Nachlass überschuldet ist oder dass er die Haftung auf den Nachlass beschränkt hat.
Eine Vormerkung ist eine vorläufige Sicherung im Grundbuch, die einen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sichert – zum Beispiel den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. § 884 greift nur, wenn die Vormerkung tatsächlich eingetragen ist. Der Anspruch selbst muss durch die Vormerkung gesichert sein; die bloße Möglichkeit einer Eintragung genügt nicht.
Die Vorschrift betrifft nur die Haftungsbeschränkung des Erben. Andere Einwände (etwa Verjährung oder Erfüllung) bleiben unberührt. Auch gilt sie nur für den durch die Vormerkung gesicherten Teil des Anspruchs; eine teilweise Sicherung führt zu einer teilweisen Haftung ohne Beschränkungsmöglichkeit.
Wann sie gilt
- Ein Käufer hat eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung eines Hauses eintragen lassen. Der Verkäufer stirbt, und der Erbe weigert sich, das Eigentum zu übertragen, weil der Nachlass nicht ausreicht, um alle Schulden zu decken. § 884 verhindert diesen Einwand – der Erbe muss das Eigentum übertragen.
- Ein Gläubiger hat eine Vormerkung für ein Wohnrecht (Dienstbarkeit) an einem Grundstück erhalten. Der Eigentümer stirbt, der Erbe möchte die Einräumung des Wohnrechts verweigern und sich auf die beschränkte Erbenhaftung berufen. Das ist nach § 884 ausgeschlossen.
- Ein Vormerkungsberechtigter hat einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach Eintritt einer Bedingung. Der derzeitige Eigentümer stirbt, der Erbe will die Rückübertragung nicht durchführen und beruft sich auf Vermögenslosigkeit des Nachlasses. § 884 versagt diese Verteidigung.
- Ein Vorkaufsberechtigter hat eine Vormerkung für sein Vorkaufsrecht am Grundstück eingetragen. Der Eigentümer stirbt, der Erbe verkauft das Grundstück an einen Dritten und will dem Vorkaufsberechtigten die Haftungsbeschränkung entgegenhalten. Nach § 884 kann der Erbe die Haftung nicht beschränken, muss also das Vorkaufsrecht gewähren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Ansprüche, die nicht durch eine Vormerkung gesichert sind – etwa einfache Geldforderungen des Erblassers. Für solche Ansprüche kann der Erbe die Haftungsbeschränkung weiterhin geltend machen.
- Sie gilt nicht für andere Sicherungsinstrumente wie Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden. Diese werden durch andere Vorschriften (z.B. §§ 2160 ff. BGB) geregelt.
- Die Vorschrift befreit nicht von der Notwendigkeit der Eintragung der Vormerkung. Besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch ohne Grundbucheintrag, hilft § 884 nicht.
- Sie betrifft nur die Haftungsbeschränkung des Erben, nicht die Frage, ob der Anspruch selbst noch besteht (z.B. wegen Verjährung oder Anfechtung).
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