§ 887 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss unbekannter Vormerkungsberechtigter § 887

Ist ein Vormerkungsgläubiger unbekannt, kann er per Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden. Mit dem Beschluss erlischt die Vormerkung gem. § 887.

Amtlicher Text § 887 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Im Grundbuch sichert eine Vormerkung den Anspruch auf eine spätere Eigentumsübertragung oder Rechteeinräumung an einem Grundstück. Ist die Person, der dieser Anspruch zusteht, unauffindbar oder unbekannt, blockiert der Eintrag das Grundstück dauerhaft.

Über ein gerichtliches Aufgebotsverfahren kann die unbekannte Person öffentlich aufgefordert werden, ihre Rechte anzumelden. Meldet sich niemand und liegen die im Gesetz verwiesenen Voraussetzungen vor, ergeht ein Ausschließungsbeschluss.

Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses verliert die Vormerkung ihre rechtliche Wirkung. Das Grundbuch wird dadurch bereinigt und das Grundstück wieder frei veräußerbar oder belastbar.

Wann sie gilt

  • Eine alte Auflassungsvormerkung für einen unauffindbaren Käufer verhindert den Verkauf eines Erbgrundstücks.
  • Der Berechtigte einer eingetragenen Erwerbsvormerkung ist ohne bekannte Erben verstorben und lässt sich nicht ermitteln.
  • Ein Grundstückseigentümer möchte eine blockierende Vormerkung aus dem Grundbuch entfernen lassen, deren Gläubiger nicht bekannt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Vormerkungsberechtigte ist bekannt und auffindbar, verweigert aber die Zustimmung zur Löschung.
  • Streitigkeiten über das Bestehen des gesicherten Anspruchs bei bekannter Identität des Gläubigers.
  • Die genauen verfahrensrechtlichen Vorschriften und Fristen des Aufgebotsverfahrens selbst.

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