Beseitigungsanspruch bei dauerhafter Einrede § 886
§ 886 BGB: Wer von einer Vormerkung betroffen ist und eine dauernde Einrede hat, die den Anspruch dauerhaft ausschließt, kann Beseitigung verlangen.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 886 BGB gibt demjenigen, dessen Grundstück oder Recht durch eine Vormerkung belastet ist, das Recht, deren Beseitigung zu verlangen. Voraussetzung ist, dass ihm eine Einrede zusteht, die die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausschließt.
Eine Vormerkung ist eine Sicherung im Grundbuch für einen persönlichen Anspruch, etwa auf Übereignung. Die Einrede ist ein rechtliches Hindernis, das der Durchsetzung des Anspruchs entgegensteht. Dauernd ausschließend bedeutet, dass die Einrede nicht nur vorübergehend wirkt, sondern den Anspruch auf Dauer unwirksam macht – typisch ist die Verjährung.
Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger der Vormerkung und umfasst die Zustimmung zur Löschung im Grundbuch. Eine vorübergehende Einrede, etwa eine Stundung, reicht nicht aus.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückskäufer hat eine Vormerkung für seinen Übereignungsanspruch eintragen lassen. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers ist verjährt. Der Verkäufer kann nach § 886 die Löschung der Vormerkung verlangen.
- Ein Darlehensgeber hat eine Vormerkung zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs. Der Darlehensnehmer erhebt die Einrede der Verjährung. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann Beseitigung der Vormerkung fordern.
- Ein Erbe ist durch eine Vormerkung belastet, die einen Anspruch aus einem Erbvertrag sichert. Der Anspruch ist durch eine rechtskräftige Entscheidung für unbegründet erklärt worden. Der Erbe hat eine dauerhafte Einrede und kann Beseitigung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine vorübergehende Einrede (z.B. Stundung) die Beseitigung rechtfertigt. § 886 setzt eine dauernde Ausschließung voraus.
- Dass die Vormerkung allein wegen Erlöschens des Anspruchs (z.B. durch Zahlung) nach § 886 beseitigt werden kann. In diesem Fall ist § 894 (Grundbuchberichtigung) einschlägig.
- Dass der Eigentümer die Beseitigung verlangen kann, wenn die Vormerkung formell fehlerhaft ist. Das betrifft die Eintragungsvoraussetzungen nach § 885.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 886 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.