§ 885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 885

§ 885 BGB: Vormerkungseintragung durch einstweilige Verfügung oder Bewilligung. Keine Gefährdungsglaubhaftmachung nötig. Bezugnahme auf Verfügung erlaubt.

Amtlicher Text § 885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
  • (2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen, wenn entweder eine einstweilige Verfügung des Gerichts vorliegt oder derjenige, dessen Grundstück oder Recht betroffen ist, der Eintragung zustimmt (Bewilligung). Für den Erlass der einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass der zu sichernde Anspruch gefährdet ist – das ist eine Erleichterung gegenüber sonstigen einstweiligen Verfügungen.

Die Eintragungsbewilligung oder die einstweilige Verfügung kann im Grundbuch zur näheren Bezeichnung des gesicherten Anspruchs in Bezug genommen werden. Das bedeutet, dass der genaue Inhalt des Anspruchs nicht vollständig im Grundbuch wiederholt werden muss, sondern durch Verweis auf die zugrundeliegende Verfügung oder Bewilligung klar wird.

Die Vorschrift regelt nur die Voraussetzungen für die Eintragung selbst, nicht die Wirkungen der Vormerkung (dazu § 883 BGB) oder deren Löschung (dazu §§ 886, 887 BGB).

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erwirkt eine einstweilige Verfügung, um eine Vormerkung für seinen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks eintragen zu lassen, bevor er den Kaufpreis zahlt.
  • Ein Grundstückseigentümer bewilligt dem Nachbarn eine Vormerkung für ein Vorkaufsrecht.
  • Ein Erbe beantragt die Eintragung einer Vormerkung aufgrund der Bewilligung des Erblassers.
  • Ein Gläubiger erhält eine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer künftigen Auflassungsvormerkung.
  • Ein Mietkäufer lässt sich aufgrund der Bewilligung des Vermieters eine Vormerkung für den späteren Eigentumserwerb eintragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Wirkungen der Vormerkung gegenüber Dritten – dies regelt § 883 BGB.
  • Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Eintragung – dies regelt § 888 BGB.
  • Die Voraussetzungen für die Löschung einer Vormerkung – dies regelt § 886 BGB (Beseitigungsanspruch) und § 887 BGB (Aufgebot).
  • Die Rangverhältnisse mehrerer Vormerkungen – dies regelt § 879 BGB.

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