Durchsetzung der Vormerkung gegen Erwerber § 888
Wer eine Vormerkung hat, kann vom neuen Buchberechtigten die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
- (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Vormerkung sichert den Anspruch auf eine Rechteänderung an einem Grundstück. Überträgt oder belastet der Eigentümer das Grundstück nach der Eintragung einer Vormerkung entgegen dieser Sicherung, ist diese Verfügung gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam. Der Vormerkungsberechtigte erlangt dadurch aber noch nicht automatisch die Vollendung seines Rechts im Grundbuch.
Für eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch verlangt das Grundbuchamt die Zustimmung desjenigen, dessen eingetragenes Recht durch die Änderung betroffen ist. Diese Vorschrift gewährt dem Vormerkungsberechtigten einen direkten Anspruch gegen den neuen Erwerber oder Buchberechtigten auf Erteilung genau dieser erforderlichen Zustimmung.
Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch des Berechtigten nicht durch eine Vormerkung, sondern durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist. Auch in diesem Fall muss der spätere Erwerber der Verwirklichung des geschützten Anspruchs zustimmen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer lässt nach der Eintragung einer Käufervormerkung eine Grundschuld für eine Bank im Grundbuch eintragen.
- Der Eigentümer verkauft eine Eigentumswohnung trotz eingetragener Vormerkung an eine zweite Person und lässt diese als Eigentümerin eintragen.
- Nach Eintragung der Vormerkung wird zugunsten eines Dritten ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Durchsetzung des schuldrechtlichen Hauptanspruchs auf Übereignung gegen den Verkäufer – dies richtet sich nach dem Vertrag und § 883.
- Grundbuchberichtigung bei einer von Anfang an unrichtigen Grundbucheintragung ohne Vormerkung – hierfür gilt § 894.
- Beseitigung der Vormerkung selbst bei Erlöschen des gesicherten Anspruchs – dies ist in § 886 geregelt.
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