§ 895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Voreintragung im Grundbuch § 895

Der zur Grundbuchberichtigung Verpflichtete muss auf Verlangen sein eigenes Recht eintragen lassen, wenn die Berichtigung diese Voreintragung voraussetzt.

Amtlicher Text § 895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn das Grundbuch unrichtig ist, gibt § 894 einen Anspruch auf Berichtigung. Damit das Grundbuchamt eine solche Berichtigung vollziehen kann, muss die rechtliche Kette im Grundbuch lückenlos nachvollziehbar sein. Steht derjenige, dessen Mitwirkung oder Rechtänderung erforderlich ist, selbst noch nicht als Berechtigter im Grundbuch, kann die Berichtigung technisch nicht eingetragen werden.

In diesem Fall verpflichtet § 895 die betroffene Person dazu, auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person die eigene Eintragung zu veranlassen. Die Vorschrift stellt sicher, dass der Berichtigungsanspruch nicht daran scheitert, dass der Verpflichtete seine eigene Voreintragung unterlässt.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe reagiert nicht auf die Anforderung, sich als Eigentümer eintragen zu lassen, obwohl ein Berichtigungsberechtigter dies zur Grundbuchkorrektur benötigt.
  • Der Inhaber eines nicht eingetragenen Rechts verweigert die eigene Eintragung, die als Zwischenschritt für die Löschung einer unrichtigen Belastung erforderlich ist.
  • Ein Verpflichteter unterlässt die formelle Voreintragung eines ihm zustehenden Rechts, wodurch die Berichtigung zugunsten des wahren Rechtsinhabers blockiert wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der materielle Anspruch auf Korrektur des unrichtigen Grundbuchs selbst; dieser richtet sich nach § 894.
  • Die Pflicht zur Vorlegung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs; dies ist in § 896 geregelt.
  • Die Frage, wer die Kosten der Berichtigung und Voreintragung zu tragen hat; hierzu bestimmt § 897 die Regeln.

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