Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit § 899
Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 894 kann ein Widerspruch eingetragen werden. Dies geschieht per einstweiliger Verfügung oder Bewilligung.
- (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
- (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Steht im Grundbuch eine Rechtslage, die nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht, liegt eine Unrichtigkeit nach § 894 vor. Der Widerspruch schützt den wahren Rechtsinhaber vor dem Verlust seines Rechts durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.
Für die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch ist entweder die Bewilligung der betroffenen Person nötig oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Bei dieser einstweiligen Verfügung muss im Gegensatz zum sonstigen Eilrechtsschutz keine besondere Gefährdung des Rechts glaubhaft gemacht werden.
Wann sie gilt
- Ein Grundstücksübertragungsvertrag war wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam, doch der Erwerber wurde bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
- Eine Hypothek wurde im Grundbuch versehentlich gelöscht, obwohl die besicherte Forderung noch nicht vollumfänglich beglichen wurde.
- Ein Miteigentümer wurde durch Vorlage einer gefälschten Vollmacht aus dem Grundbuch gelöscht und der vermeintliche Alleineigentümer versucht die Immobilie zu veräußern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Absicherung eines vertraglichen Anspruchs auf zukünftige Übertragung des Eigentums (hierfür dient die Vormerkung).
- Der materielle Anspruch auf endgültige Grundbuchberichtigung und Löschung der falschen Eintragung (dieser richtet sich nach § 894).
- Der verfahrensrechtliche Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder Verwaltungsakt.
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