§ 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Vermutung bei Grundbucheintragungen § 891

§ 891 BGB: Bei Eintragung eines Rechts im Grundbuch wird vermutet, dass es besteht; bei Löschung wird vermutet, dass es nicht besteht.

Amtlicher Text § 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
  • (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer im Grundbuch als Inhaber eines Rechts eingetragen ist, genießt die gesetzliche Vermutung, dass ihm das Recht zusteht. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.

Wird ein eingetragenes Recht im Grundbuch gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht mehr besteht. Auch diese Vermutung ist widerlegbar. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr, indem sie die Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts regelt.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer eines Grundstücks prüft das Grundbuch. Die Eintragung des Verkäufers als Eigentümer begründet die Vermutung, dass dieser Eigentümer ist.
  • Nach vollständiger Tilgung eines Darlehens wird eine eingetragene Hypothek gelöscht. Die Löschung führt zur Vermutung, dass die Hypothek nicht mehr besteht.
  • Im Erbstreitigkeiten kann sich der im Grundbuch eingetragene Erbe auf die Vermutung berufen, dass ihm das Eigentum zusteht, bis das Gegenteil bewiesen ist.
  • Ein Grundstückseigentümer möchte ein Wegerecht geltend machen, das im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung vermittelt die Vermutung, dass das Recht besteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 891 regelt nicht die Frage, ob das Grundbuch inhaltlich richtig ist. Diese Frage ist Gegenstand des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach § 892.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Berichtigung des Grundbuchs bei Unrichtigkeit. Diese ist in § 894 ff. geregelt.
  • § 891 enthält keine Regelung zum gutgläubigen Erwerb von Rechten. Dieser folgt aus § 892.
  • Die Vermutung ist keine absolute Garantie; sie kann durch Widerspruch oder Berichtigungsklage entkräftet werden, was in §§ 894, 899 geregelt ist.

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