Erwerb von Grundeigentum durch Buchersitzung § 900
Nach § 900 BGB erwirbt der als Eigentümer eingetragene, der das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum, sofern kein Widerspruch eingetragen ist.
- (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
- (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 900 BGB regelt die Buchersitzung, den Erwerb von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken durch langjährige Eintragung im Grundbuch. Voraussetzung ist, dass jemand als Eigentümer (oder Berechtigter) eingetragen ist, obwohl er das Recht nicht wirksam erlangt hat, und dass er das Grundstück 30 Jahre lang ununterbrochen im Eigenbesitz hatte. Eigenbesitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Absicht, es als eigenes zu besitzen.
Die 30-jährige Frist wird wie die Frist für die Ersitzung beweglicher Sachen berechnet. Sie ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist. Der Widerspruch verhindert also den Lauf der Frist.
Die Vorschriften gelten entsprechend für andere Rechte, die zum Besitz des Grundstücks berechtigen, wie etwa Erbbaurechte oder Grunddienstbarkeiten, sofern sie im Grundbuch eingetragen sind. Der Rang des erworbenen Rechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung.
Wann sie gilt
- Ein Käufer wird als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, obwohl der Kaufvertrag nichtig war. Er nutzt das Grundstück 30 Jahre als Eigentümer (z.B. bewohnt er das Haus). Nach Ablauf der 30 Jahre wird er kraft Buchersitzung Eigentümer.
- Eine Gemeinde wird als Eigentümerin eines Weges im Grundbuch eingetragen, obwohl der Weg tatsächlich einer Privatperson gehört. Die Gemeinde unterhält den Weg 30 Jahre lang. Danach erwirbt sie das Eigentum durch Buchersitzung.
- Ein Hypothekengläubiger ist im Grundbuch als Inhaber einer Hypothek eingetragen, obwohl die Hypothek nie bestellt wurde. Er zieht 30 Jahre lang Zinsen und übt die Rechte aus. Er erwirbt die Hypothek durch Buchersitzung.
- Ein Grundstückseigentümer trägt versehentlich einen größeren Flächenanteil im Grundbuch ein, als ihm tatsächlich gehört. Der eingetragene Eigentümer besitzt die überzähligen Flächen 30 Jahre lang. Dann erwirbt er auch diese Flächen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße faktische Besitzzeit ohne Eintragung im Grundbuch (z.B. Besetzung eines Grundstücks) wird nicht von § 900 erfasst.
- Die Unterbrechung der Frist durch eine Klage oder außergerichtliche Aufforderung ist nicht vorgesehen; nur die Eintragung eines Widerspruchs hemmt den Fristlauf.
- Die Anwendung auf bewegliche Sachen wird nicht geregelt; für Mobilien gelten eigene Vorschriften.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 900 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.