Erlöschen nicht eingetragener Rechte – § 901
Unrechtmäßig gelöschte oder nicht eingetragene Rechte an Grundstücken erlöschen, sobald der Berichtigungsanspruch gegen den Eigentümer verjährt ist.
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Recht an einem fremden Grundstück – wie eine Dienstbarkeit oder Reallast – fälschlicherweise aus dem Grundbuch gelöscht wird, geht das Recht nicht sofort verloren. Der Berechtigte behält zunächst seinen Berichtigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer.
Das materielle Recht geht jedoch endgültig unter, sobald dieser Korrekturanspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Mit dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs erlischt das eigentliche Recht vollkommen.
Dies gilt gleichermaßen für Rechte, die automatisch kraft Gesetzes entstehen und nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Bleibt die Eintragung aus und verjährt der Korrekturanspruch gegen den Eigentümer, erlischt das Recht ebenfalls.
Wann sie gilt
- Ein Wegerecht wird versehentlich im Grundbuch gelöscht, und der Nachbar verlangt die Wiedereintragung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist.
- Ein durch Gesetz entstandenes Recht an einem Grundstück wird nie im Grundbuch eingetragen und der Anspruch auf Berichtigung verjährt.
- Eine Grunddienstbarkeit wird unrechtmäßig entfernt und der Berechtigte macht seinen Korrekturanspruch erst geltend, nachdem dieser verjährt ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rechte, die ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen sind und dort verbleiben.
- Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung vor dem Eintritt der Verjährung.
- Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks frei von Lasten durch unbeteiligte Dritte.
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