§ 902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unverjährbarkeit eingetragener Rechte § 902

Ansprüche aus eingetragenen Rechten sind unverjährbar, außer bei Rückständen wiederkehrender Leistungen oder Schadensersatz. § 902 BGB.

Amtlicher Text § 902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
  • (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 902 BGB bestimmt, dass Ansprüche, die sich aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht ergeben, nicht der Verjährung unterliegen. Der Berechtigte kann diese Ansprüche zeitlich unbegrenzt geltend machen, solange das Recht eingetragen ist.

Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückstände wiederkehrender Leistungen (z. B. rückständige Mietzinsen) sowie auf Schadensersatz. Diese unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Ein eingetragenes Recht steht einem solchen gleich, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist. Auch dann sind die Ansprüche aus dem Recht unverjährbar.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer verlangt die Löschung einer veralteten Hypothek, die noch im Grundbuch steht.
  • Der Inhaber eines eingetragenen Wegerechts fordert, dass der Nachbar die Zufahrt freihält.
  • Ein Grundpfandgläubiger beantragt die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderung.
  • Ein Erbe macht ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht geltend, das Jahre zuvor bestellt wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Geltendmachung von rückständigen Mietzinsen aus einem Mietverhältnis – diese verjähren nach den allgemeinen Regeln.
  • Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Grundstücks – dieser unterliegt der Verjährung, auch wenn das Eigentum eingetragen ist.
  • Ein Anspruch aus einem nicht eingetragenen Recht, etwa einer mündlichen Vereinbarung über ein Nutzungsrecht.

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