§ 920 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Grenzverwirrung: Besitzstand, dann gleiche Teile § 920

§ 920 regelt Grenzverwirrung: Ist die wahre Grenze nicht ermittelbar, gilt der Besitzstand; sonst gleiche Teile, ggf. nach Billigkeit.

Amtlicher Text § 920 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
  • (2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Steht bei einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht fest, entscheidet der bisherige Besitzstand (§ 920 Abs. 1 Satz 1). Mit Besitzstand ist die tatsächliche, länger andauernde Nutzung des streitigen Geländes gemeint.

Lässt sich auch der Besitzstand nicht klären, wird die strittige Fläche jedem Nachbarn zu gleichen Teilen zugeteilt (Abs. 1 Satz 2).

Ergibt eine solche Grenzziehung ein Ergebnis, das mit feststehenden Umständen – etwa der eingetragenen Grundstücksgröße – unvereinbar ist, muss die Grenze nach Billigkeit gezogen werden (Abs. 2). Die Billigkeitskorrektur geht also den starren Regeln des Absatzes 1 vor.

Wann sie gilt

  • Zwei Nachbarn können nicht mehr nachvollziehen, wo die Grenze zwischen ihren Gärten verläuft, weil alte Grenzsteine fehlen und Flurkarten widersprüchlich sind.
  • Nach einem Hangrutsch sind alle Grenzmarkierungen verschwunden; keiner der Eigentümer kann beweisen, welchen Streifen er bisher genutzt hat.
  • Ein jahrzehntelang geduldeter Zaun steht auf einer Linie, die keiner der beiden Seiten genau zuzuordnen ist; die neuen Eigentümer streiten über den Verlauf.
  • Die Grundbücher weisen für beide Grundstücke eine kleinere Fläche aus, als tatsächlich vorhanden ist; der überschüssige Streifen wird von beiden beansprucht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 920 gilt nicht, wenn die wahre Grenze durch Grundbuch, Kataster oder Grenzabmarkung (§ 919) eindeutig feststellbar ist.
  • Er regelt nicht den Überbau eines Gebäudes über die Grenze – dafür gelten die §§ 912 ff.
  • Er betrifft nicht die gemeinschaftliche Nutzung von Grenzanlagen wie Zäunen oder Mauern; diese unterliegen § 921.
  • Er ist nicht anwendbar, wenn ein Grenzbaum (§ 923) auf der unklaren Grenze steht.

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