§ 924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachbarrechtliche Ansprüche unverjährbar § 924

§ 924 BGB schließt die Verjährung für Ansprüche aus §§ 907-909, 915, 917 Abs.1, 918 Abs.2, 919, 920, 923 Abs.2 aus. Diese Ansprüche verjähren nie.

Amtlicher Text § 924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 924 BGB regelt, dass bestimmte Ansprüche aus dem Nachbarrecht nicht der Verjährung unterliegen. Das bedeutet, dass diese Ansprüche zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können, anders als die meisten anderen zivilrechtlichen Ansprüche, die nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (z.B. drei Jahre) verjähren.

Zu den unverjährbaren Ansprüchen gehören insbesondere der Beseitigungsanspruch gegen Gebäude, die die Grenze überschreiten (§ 907), der Anspruch auf Abwehr von Gefahren durch einen Bau (§ 909), der Anspruch auf Abkauf der Überbaurente (§ 915), das Notwegrecht (§ 917 Abs. 1), der Ausschluss des Notwegrechts (§ 918 Abs. 2), der Anspruch auf Grenzabmarkung (§ 919), der Anspruch bei Grenzverwirrung (§ 920) sowie der Anspruch aus dem Grenzbaum (§ 923 Abs. 2).

Die Vorschrift verhindert, dass diese nachbarrechtlichen Abwehr- und Beseitigungsansprüche durch Zeitablauf verloren gehen. Sie gilt jedoch nicht für andere Ansprüche wie Schadensersatz oder Nutzungsentschädigungen, die weiterhin der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hat vor vielen Jahren einen Anbau errichtet, der auf Ihr Grundstück ragt. Sie können jederzeit dessen Beseitigung verlangen.
  • Ein Baum Ihres Nachbarn ragt so weit über die Grenze, dass er Ihr Haus gefährdet. Ihr Anspruch auf Beseitigung der Gefahr ist unverjährbar.
  • Der Weg über das Nachbargrundstück, den Sie nutzen, wird Ihnen versperrt. Ihr Anspruch auf Notweg ist zeitlich unbegrenzt.
  • Die Grenzsteine zwischen Ihrem und dem Nachbargrundstück sind verschwunden. Sie können jederzeit die Grenzabmarkung verlangen.
  • Eine vom Nachbargrundstück drohende Einsturzgefahr einer Mauer gefährdet Ihr Haus. Ihr Anspruch aus § 909 ist unverjährbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatzansprüche wegen einer Überschwemmung durch den Nachbarn verjähren nach drei Jahren.
  • Der Anspruch auf Zahlung der Überbaurente (aus § 913) unterliegt der Verjährung, anders als der Abkaufanspruch nach § 915.
  • Ansprüche auf Unterlassung von Lärm oder Gerüchen sind nicht in § 924 aufgeführt und verjähren daher.
  • Der Anspruch auf Beseitigung eines Grenzbaums, der nicht unter § 923 Abs. 2 fällt, ist verjährbar.

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