§ 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gutgläubiger Eigentumserwerb von Nichtberechtigten § 932

Wer eine Sache von einem Nichtberechtigten kauft, wird trotzdem Eigentümer, wenn er gutgläubig ist. Grobe Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus.

Amtlicher Text § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
  • (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen jemand Eigentümer einer beweglichen Sache werden kann, obwohl der Verkäufer gar nicht der Eigentümer war. Grundsätzlich setzt eine Eigentumsübertragung nach § 929 voraus, dass der Veräußerer dazu berechtigt ist. Fehlt diese Berechtigung, schützt das Gesetz den Käufer, sofern dieser gutgläubig handelt.

Gutgläubigkeit bedeutet, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe darauf vertrauen durfte, dass die Sache dem Veräußerer gehört. Gutgläubigkeit liegt nicht mehr vor, wenn der Erwerber weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, oder wenn ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde.

Erlangt der Erwerber den Besitz nicht direkt vom Veräußerer oder liegen besondere Formen der Besitzeinräumung vor, gelten zusätzliche Voraussetzungen für den wirksamen Eigentumserwerb.

Wann sie gilt

  • Ein geliehenes Werkzeug wird vom Entleiher an einen Dritten verkauft, der nicht weiß und nicht wissen musste, dass das Werkzeug nur geliehen war.
  • Ein Fotogeschäft verkauft eine Kamera, die ein Kunde lediglich zur Reparatur abgegeben hatte, an einen ahnungslosen Käufer.
  • Ein Mieter verkauft die mitgemietete Einbauküche des Vermieters an den Nachmieter, der den Mieter für den Eigentümer hält.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gestohlene, verlorene oder sonst abhandengekommene Sachen – hier greift das Verbot des gutgläubigen Erwerbs nach § 935 BGB.
  • Der Erwerb von Grundstücken oder Häusern – dafür gelten die Vorschriften zur Auflassung nach § 925 BGB und der Eintragung ins Grundbuch.
  • Fälle, in denen der Käufer positiv wusste oder grob fahrlässig übersehen hat, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist.

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