§ 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumsübertragung ohne Übergabe § 930 BGB

§ 930 BGB ermöglicht die Eigentumsübertragung ohne körperliche Übergabe. Ein Besitzkonstitut sichert dem Erwerber den mittelbaren Besitz der Sache.

Amtlicher Text § 930 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen schreibt das Gesetz grundsätzlich vor, dass die Sache körperlich übergeben werden muss. Paragraph 930 BGB lässt eine Ausnahme zu: Die physikalische Übergabe wird durch eine vertragliche Vereinbarung ersetzt, sodass die Sache vorerst beim bisherigen Eigentümer verbleiben kann.

Voraussetzung ist ein sogenanntes Besitzkonstitut. Das ist ein konkretes Rechtsverhältnis wie ein Miet-, Leih- oder Verwahrungsvertrag. Durch diese Vereinbarung wird der Erwerber zum mittelbaren Besitzer, während der bisherige Eigentümer die Sache nur noch im Namen des neuen Eigentümers behält.

Wann sie gilt

  • Sicherungsübereignung eines Firmenwagens an eine Bank zur Absicherung eines Kredits, während der Unternehmer das Fahrzeug weiterhin nutzt.
  • Verkauf eines Gemäldes an einen Sammler, wobei das Werk als Leihgabe vorerst an der Wand des Verkäufers hängen bleibt.
  • Übereignung von Maschinen an einen Geldgeber mit gleichzeitigem Mietvertrag für den Weiterbetrieb in der eigenen Fabrik.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gutgläubiger Eigentumserwerb von einer nicht berechtigten Person ohne tatsächliche Übergabe, geregelt in § 933.
  • Eigentumsübertragung von Grundstücken oder Immobilien, für die § 925 gilt.
  • Eigentumsübertragung, wenn sich die Sache bereits im Besitz einer dritten Person befindet, geregelt in § 931.

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