Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931
§ 931 BGB: Ist ein Dritter im Besitz, ersetzt die Abtretung des Herausgabeanspruchs die Übergabe. So kann Eigentum ohne Besitzübertragung übergehen.
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Sache nicht beim Verkäufer, sondern bei einem Dritten ist – etwa bei einem Mieter, Verwahrer oder einem Freund –, kann die Übergabe an den Käufer dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Käufer seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Dritten abtritt. Der Herausgabeanspruch ist der schuldrechtliche oder dingliche Anspruch des Eigentümers auf Rückgabe der Sache (z. B. aus § 985 BGB).
Die Abtretung geschieht durch Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber über den Übergang des Anspruchs. Der Dritte muss weder zustimmen noch von der Abtretung wissen. Der Erwerber erlangt dadurch die rechtliche Stellung, die Herausgabe vom Dritten verlangen zu können – und mit der Abtretung geht regelmäßig auch das Eigentum über, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 929 Satz 1 BGB vorliegen.
Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des Besitzkonstituts (§ 930) und der Übergabe (§ 929). Sie betrifft nur bewegliche Sachen; für Grundstücke gelten andere Formvorschriften (§ 925).
Wann sie gilt
- Sie verkaufen Ihr Auto, das gerade in der Garage eines Freundes steht – statt es zu holen, treten Sie dem Käufer Ihren Herausgabeanspruch gegen den Freund ab.
- Ein Mieter ist ausgezogen, hat aber Möbel in der Wohnung zurückgelassen. Der Vermieter verkauft die Möbel und tritt dem Käufer den Anspruch auf Herausgabe gegen den Mieter ab.
- Sie haben einem Kollegen ein Buch geliehen und verkaufen es dann einem Dritten, indem Sie ihm Ihren Anspruch auf Rückgabe des Buches abtreten.
- Ein Lagerhalter verwahrt Ihre Ware. Sie verkaufen die Ware an einen Kunden und treten Ihren Herausgabeanspruch gegen den Lagerhalter ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Eigentümer selbst im Besitz der Sache ist – hier ist eine Übergabe nach § 929 erforderlich.
- Sie regelt nicht den gutgläubigen Erwerb, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war – dies ist in § 934 BGB geregelt.
- Sie gilt nicht, wenn der Dritte nur Besitzdiener (z. B. Angestellter) ist, weil dann der Eigentümer selbst als unmittelbarer Besitzer gilt.
- Die Vorschrift betrifft nur bewegliche Sachen, nicht Grundstücke (dazu § 925 BGB).
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