Untertitel 1Übertragung
10 Vorschriften
- § 929 Übergabe und Einigung bei beweglichen Sachen § 929 BGB regelt die Übereignung beweglicher Sachen durch Übergabe und Einigung; bei Besitz des Erwerbers genügt die Einigung allein.
- § 929a Eigentumsübergang bei nicht eingetragenem Seeschiff Eigentumsübergang an nicht eingetragenen Seeschiffen ohne Übergabe bei Einigung. § 929a BGB. Jeder Teil kann öffentlich beglaubigte Urkunde verlangen.
- § 930 Eigentumsübertragung ohne Übergabe § 930 BGB ermöglicht die Eigentumsübertragung ohne körperliche Übergabe. Ein Besitzkonstitut sichert dem Erwerber den mittelbaren Besitz der Sache.
- § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 BGB: Ist ein Dritter im Besitz, ersetzt die Abtretung des Herausgabeanspruchs die Übergabe. So kann Eigentum ohne Besitzübertragung übergehen.
- § 932 Gutgläubiger Eigentumserwerb von Nichtberechtigten Wer eine Sache von einem Nichtberechtigten kauft, wird trotzdem Eigentümer, wenn er gutgläubig ist. Grobe Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus.
- § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe Gutgläubiger Erwerb eines nicht eingetragenen Seeschiffs: Der Erwerber wird Eigentümer, wenn das Schiff übergeben wird und er gutgläubig ist.
- § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Nach § 933 BGB wird der Erwerber Eigentümer einer unter § 930 veräußerten Sache, wenn sie ihm übergeben wird, sofern er zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist.
- § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Anspruchs § 934 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs: Bei mittelbarem Besitz reicht Abtretung, sonst erst der Besitzerwerb.
- § 935 Kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen § 935 BGB verhindert gutgläubigen Erwerb gestohlener, verlorener oder abhanden gekommener Sachen. Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung.
- § 936 Erlöschen von Rechten Dritter Beim Erwerb einer Sache erlöschen daran bestehende Rechte Dritter, wenn der Erwerber gutgläubig ist und den Besitz wie gesetzlich vorgeschrieben erlangt.