§ 933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut § 933

Nach § 933 BGB wird der Erwerber Eigentümer einer unter § 930 veräußerten Sache, wenn sie ihm übergeben wird, sofern er zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist.

Amtlicher Text § 933 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 933 regelt den gutgläubigen Erwerb, wenn die Sache zunächst nur durch ein Besitzkonstitut (z.B. Leihe, Verwahrung) übergeben wurde, also der Veräußerer den Besitz zunächst behält. Der Erwerber wird erst dann Eigentümer, wenn ihm die Sache tatsächlich übergeben wird, und nur wenn er zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig ist, also nicht weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist.

Besitzkonstitut bedeutet, dass der Veräußerer die Sache für den Erwerber besitzt, z.B. als Leiher. Die Übergabe muss eine körperliche Übergabe sein. Ist die Sache abhanden gekommen (gestohlen, verloren), greift § 935 und ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • A kauft von B ein Auto, das B noch eine Woche nutzen möchte. Sie vereinbaren, dass B das Auto als Leiher für A besitzt (Besitzkonstitut). Eine Woche später übergibt B das Auto an A. B war nicht Eigentümer – A wird bei Übergabe Eigentümer, wenn er zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist.
  • A kauft von B ein Gemälde. B behält es als Verwahrer. Später schickt B es A. A wird Eigentümer bei Erhalt, wenn er nichts von Bs fehlendem Eigentum weiß.
  • A kauft von B eine Maschine, B behält sie als Leihnehmer. Nach drei Monaten liefert B sie. A wird Eigentümer, sofern er bei Lieferung gutgläubig ist.
  • A kauft von B ein gebrauchtes Handy. B behält es als Depots. Dann gibt B es A. A erwirbt Eigentum bei Übergabe, wenn er gutgläubig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Sache dem Veräußerer abhanden gekommen ist (z.B. gestohlen) – dann ist § 935 zu prüfen.
  • Sie gilt nicht, wenn der Erwerber bei der Übergabe bösgläubig ist, auch wenn er bei der Einigung gutgläubig war.
  • Sie gilt nicht, wenn keine körperliche Übergabe erfolgt, sondern nur eine Vereinbarung nach § 930 ohne spätere Übergabe – dann bleibt der Erwerber Nichtberechtigter.

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