§ 929a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumsübergang bei nicht eingetragenem Seeschiff § 929a

Eigentumsübergang an nicht eingetragenen Seeschiffen ohne Übergabe bei Einigung. § 929a BGB. Jeder Teil kann öffentlich beglaubigte Urkunde verlangen.

Amtlicher Text § 929a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
  • (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 929a BGB schafft eine Ausnahme von der Übergabepflicht bei der Eigentumsübertragung. Für Seeschiffe, die nicht im Schiffsregister eingetragen sind, genügt die Einigung von Eigentümer und Erwerber, dass das Eigentum sofort übergehen soll. Eine Übergabe der Sache ist nicht erforderlich.

Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ausgestellt wird. Diese Urkunde dient als Nachweis des Eigentumswechsels.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer einer nicht im Schiffsregister eingetragenen Yacht einigt sich mit dem Käufer, dass das Eigentum sofort ohne Übergabe übergehen soll.
  • Eine Reederei verkauft einen Anteil an einem nicht registrierten Seeschiff an einen Investor und vereinbart den sofortigen Eigentumsübergang ohne Besitzwechsel.
  • Nach einer solchen Einigung verlangt der Verkäufer eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung, um den Vorgang zu dokumentieren.
  • Der Erwerber verlangt die beglaubigte Urkunde, um später die Eintragung des Schiffes ins Register vorzubereiten.
  • Es kommt zum Streit, ob der Eigentumsübergang ohne Übergabe wirksam war, weil die Parteien sich nicht über den Zeitpunkt der Einigung einig waren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für im Schiffsregister eingetragene Seeschiffe – diese unterliegen anderen Übertragungsregeln.
  • Sie gilt nicht für andere bewegliche Sachen oder Grundstücke; dort ist die Übergabe oder Auflassung erforderlich (vgl. § 929, § 925 BGB).
  • Sie regelt nicht die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Kaufvertrags oder die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten.
  • Sie betrifft nicht den gutgläubigen Erwerb – dieser ist in § 932a BGB gesondert geregelt.

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