Eigentumserwerb durch Ersitzung nach zehn Jahren - § 937
§ 937 BGB: Ersitzung einer beweglichen Sache nach zehn Jahren Eigenbesitz bei Gutgläubigkeit; ausgeschlossen bei Kenntnis fehlenden Eigentums.
- (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
- (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 937 regelt die Ersitzung beweglicher Sachen. Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang als Eigentümer besitzt (Eigenbesitz), erwirbt dadurch das Eigentum.
Voraussetzung ist, dass der Besitzer bei Erwerb des Eigenbesitzes gutgläubig war, also nicht wusste, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer später erfährt, dass er nicht Eigentümer ist.
Der Begriff Eigenbesitz bedeutet Besitz in der Absicht, die Sache als eigene zu haben. Gutgläubigkeit bezieht sich auf die Überzeugung, Eigentümer zu sein.
Wann sie gilt
- Jemand findet ein Fahrrad und behält es zehn Jahre in der Annahme, es sei sein Eigentum.
- Ein Erbe besitzt eine Sache aus dem Nachlass, die ihm nicht gehört, aber er weiß es nicht, und nach zehn Jahren erwirbt er das Eigentum.
- Ein Nachbar nimmt versehentlich einen Gartenschlauch mit und nutzt ihn zehn Jahre lang als eigenen.
- Ein Käufer erwirbt eine Sache von einem Verkäufer, der nicht Eigentümer ist, und besitzt sie zehn Jahre gutgläubig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Grundstücke oder unbewegliche Sachen.
- Sie gilt nicht, wenn der Besitzer die Sache nur gemietet oder geliehen hat, da dann kein Eigenbesitz vorliegt.
- Sie gilt nicht, wenn der Besitzer bei Erwerb des Eigenbesitzes bösgläubig war oder später von fehlendem Eigentum erfährt.
- Die Ersitzung ist nicht möglich, wenn die Sache abhanden gekommen ist (siehe § 935).
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