Pflicht des Finders: Verwahrung und Versteigerung § 966
§ 966 BGB: Pflicht zur Verwahrung; bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten öffentliche Versteigerung nach Anzeige; Erlös ersetzt Sache.
- (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
- (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Finder muss die gefundene Sache nach § 966 BGB verwahren, also sicher aufbewahren. Er darf sie nicht einfach liegen lassen oder wegwerfen.
Wenn die Sache zu verderben droht (z.B. Lebensmittel) oder die Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (z.B. Lagerung eines sperrigen Gegenstands), muss der Finder sie öffentlich versteigern lassen. Vorher muss er der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.
Der Erlös der Versteigerung tritt rechtlich an die Stelle der Sache. Die Pflichten und Rechte des Finders bestehen dann am Erlös fort.
Wann sie gilt
- Ein Spaziergänger findet eine Geldbörse auf dem Gehweg. Er muss sie aufbewahren, bis der Eigentümer ermittelt ist.
- Ein Finder stößt auf eine Kiste mit frischem Obst, das bald verdirbt. Er muss es öffentlich versteigern lassen, bevor es unbrauchbar wird.
- Ein Kunstsammler findet ein großes Gemälde, dessen Lagerung in einem klimatisierten Raum sehr teuer wäre. Er darf es versteigern lassen, weil die Kosten unverhältnismäßig sind.
- Ein Finder meldet die geplante Versteigerung eines gefundenen Fahrrads bei der örtlichen Fundbehörde an.
- Nach der Versteigerung eines gefundenen Laptops wird der Erlös anstelle des Laptops verwahrt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Gesetz regelt nicht, wann der Finder Eigentümer der Sache wird (siehe § 973 BGB).
- Es regelt nicht, wie hoch der Finderlohn ist (siehe § 971 BGB).
- Es regelt nicht, ob der Finder für Schäden an der Sache haftet (siehe § 968 BGB).
- Es regelt nicht die Pflicht, die Sache an den Verlierer herauszugeben (siehe § 969 BGB).
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