Beschränkte Haftung des Finders § 968
§ 968 BGB legt fest, dass der Finder einer Sache nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, nicht für einfache Fahrlässigkeit.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph beschränkt die Haftung des Finders auf Vorsatz (absichtliches Handeln) und grobe Fahrlässigkeit (besonders schweres Außerachtlassen der Sorgfalt). Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schäden an der gefundenen Sache. Lässt der Finder sie fallen und beschädigt sie, haftet er nur, wenn er dabei grob fahrlässig handelte. Auch bei Verlust der Sache durch Diebstahl haftet der Finder nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Ob ein Verstoß gegen Anzeige- oder Verwahrungspflicht (§§ 965, 966) grobe Fahrlässigkeit begründet, hängt von den Umständen ab. Die Vorschrift schützt den Finder, weil er die Sache unentgeltlich verwahrt.
Wann sie gilt
- Jemand findet einen Geldbeutel, steckt ihn ein und verliert ihn unmerklich – keine Haftung (einfache Fahrlässigkeit).
- Der Finder gibt den Geldbeutel einem Fremden ohne Identitätsprüfung – möglicherweise grobe Fahrlässigkeit.
- Der Finder benutzt einen gefundenen Schlüssel und bricht ihn ab – Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Finder lagert die Sache offensichtlich unsicher, sodass sie herunterfällt und zerbricht – grobe Fahrlässigkeit.
- Der Finder liefert die Sache bei der Polizei ab, dort wird sie gestohlen – keine Haftung des Finders.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den Eigentumserwerb des Finders – das tut § 973.
- Sie bestimmt nicht die Höhe des Finderlohns – dafür ist § 971 maßgeblich.
- Sie gilt nicht für Funde in öffentlichen Behörden – hier greift § 978.
- Die Anzeigepflicht des Finders ist in § 965 geregelt, nicht in § 968.
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