§ 967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ablieferungspflicht des Finders § 967

§ 967 BGB: Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Fundsache oder den Versteigerungserlös an diese abzuliefern.

Amtlicher Text § 967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 967 gibt dem Finder das Recht, die gefundene Sache oder den Erlös einer Versteigerung an die zuständige Behörde abzuliefern. Zugleich begründet die Vorschrift eine Pflicht: Die Behörde kann dem Finder die Ablieferung durch Anordnung auferlegen.

Die Pflicht entsteht nicht automatisch, sondern erst durch eine konkrete Verfügung der Behörde. Der Finder muss dann entweder die Sache selbst oder – wenn er sie bereits versteigert hat – den Versteigerungserlös herausgeben.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den weiteren Pflichten des Finders, insbesondere der Anzeigepflicht (§ 965) und der Verwahrungspflicht (§ 966). Nach der Ablieferung gelten besondere Rechte (§ 975).

Wann sie gilt

  • Ein Passant findet eine Geldbörse auf der Straße und wird später vom Fundbüro aufgefordert, sie abzuliefern.
  • Ein Finder versteigert ein gefundenes Fahrrad und erhält dann die Anordnung, den Erlös an die Behörde zu zahlen.
  • Eine Museumswärterin findet einen verlorenen Ring im Ausstellungsraum und die zuständige Behörde verlangt die Abgabe.
  • Ein Kind findet eine Uhr im Park; die Eltern erhalten einen Brief des Ordnungsamtes mit der Aufforderung zur Ablieferung.
  • Ein Wanderer findet einen Rucksack im Wald und wird von der Gemeindeverwaltung zur Abgabe der Fundsache aufgefordert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Eigentum an der Fundsache – dies regeln §§ 973, 974 und 976.
  • Die Frage, ob der Finder die Sache behalten darf – nur nach Ablauf der Fristen und unter den Voraussetzungen des § 973.
  • Die Behandlung von Fundtieren – diese sind in §§ 960 bis 964 geregelt.
  • Die Höhe des Finderlohns – dieser ergibt sich aus § 971.

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