Anspruch auf Finderlohn und dessen Höhe – § 971
§ 971 BGB regelt den Finderlohn: Bis 500 Euro Wert beträgt er fünf vom Hundert, für den Mehrwert drei vom Hundert und bei Tieren drei vom Hundert.
- (1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
- (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Finder einer verlorenen Sache kann vom Empfangsberechtigten Finderlohn verlangen. Der Lohn berechnet sich nach dem Wert der Sache: Bis zu 500 Euro Wert beträgt er fünf vom Hundert. Für den Wert, der 500 Euro übersteigt, beträgt er für diesen Mehrwert drei vom Hundert. Bei gefundenen Tieren beträgt der Finderlohn stets drei vom Hundert des Wertes.
Hat die gefundene Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, etwa bei persönlichen Aufzeichnungen, bestimmt sich die Höhe des Finderlohns nach billigem Ermessen.
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder seine Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Wann sie gilt
- Eine Person findet ein verlorenes Portemonnaie mit Bargeld und verlangt vom Eigentümer Finderlohn.
- Ein Finder gibt eine entlaufene Katze dem Halter zurück und fordert den gesetzlichen Finderlohn für Tiere.
- Passanten finden einen Koffer mit Wertsachen und verlangen Finderlohn für den Gesamtwert der Sache.
- Jemand findet ein Notizbuch ohne Marktwert und fordert Finderlohn nach billigem Ermessen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Funde in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten; diese regelt 978.
- Der Ersatz von Futter- oder Verwahrungskosten; dafür gilt 970.
- Das Recht, die Sache bis zur Zahlung einzubehalten; dies regelt 972.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.