§ 972 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zurückbehaltungsrecht an Fundsachen § 972

Finder dürfen Funde zurückbehalten, bis Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus § 970 oder Finderlohn aus § 971 erfüllt sind. Es gelten die §§ 1000 bis 1002.

Amtlicher Text § 972 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt dem Finder ein Zurückbehaltungsrecht an der gefundenen Sache. Wer eine verloren gegangene Sache auffindet und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nach § 970 oder auf Finderlohn nach § 971 hat, muss die Fundsache nicht sofort herausgeben.

Das Gesetz verweist hierfür auf die §§ 1000 bis 1002, die Rechte des Besitzers gegenüber dem Eigentümer regeln. Die Herausgabe der Fundsache kann verweigert werden, bis der Eigentümer die geschuldeten Beträge begleicht oder entsprechende Sicherheit leistet.

Wann sie gilt

  • Ein Finder hat einen entlaufenen Hund versorgt und verweigert die Herausgabe, bis der Eigentümer das Futtergeld erstattet.
  • Ein Finder behält eine verlorene Tasche zurück, solange der Eigentümer den verlangten gesetzlichen Finderlohn nicht bezahlt.
  • Ein Finder hat notwendige Bergungskosten für ein ins Wasser gefallenes Gerät ausgelegt und macht das Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung geltend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht, eine Fundsache wegen anderer Geldforderungen einzubehalten, die nicht im Fund begründet sind.
  • Der dauerhafte Eigentumserwerb an der Sache allein durch Verstreichen von Zeit.
  • Funde in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten, für die gesonderte Vorschriften gelten.

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