§ 970 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Aufwendungen (§ 970)

Der Finder kann vom Empfangsberechtigten Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er zur Verwahrung, Erhaltung oder Ermittlung für erforderlich halten durfte.

Amtlicher Text § 970 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie eine Sache finden und dafür Geld ausgeben – zum Beispiel für eine Anzeige, einen Tierarztbesuch oder eine Aufbewahrung –, können Sie diese Kosten von demjenigen zurückverlangen, der die Sache bekommt. Das setzt voraus, dass Sie die Ausgaben unter den Umständen für nötig halten durften. Es geht nur um Aufwendungen, die der Verwahrung, Erhaltung oder der Suche nach dem Berechtigten dienen. Nicht ersetzt werden dagegen Ausgaben, die Sie freiwillig ohne Notwendigkeit tätigen.

Der Anspruch richtet sich gegen den Empfangsberechtigten – das ist meist der Eigentümer oder der sonst Herausgabeberechtigte. Sie müssen die Sache nicht herausgeben, bevor Ihre Auslagen erstattet sind; das Zurückbehaltungsrecht regelt § 972. Der Aufwendungsersatz ist unabhängig vom Finderlohn (§ 971).

Wann sie gilt

  • Sie finden eine Brieftasche und frankieren einen Brief, um den Eigentümer zu ermitteln.
  • Sie finden einen Hund und bringen ihn zum Tierarzt, weil er verletzt wirkt.
  • Sie finden ein Fahrrad und kaufen ein Schloss, um es vor Diebstahl zu sichern.
  • Sie finden eine Handtasche und schalten eine Zeitungsanzeige.
  • Sie finden einen Schlüsselbund und mieten ein Schließfach zur Aufbewahrung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gibt Ihnen kein Recht, die gefundene Sache zu behalten (das regeln §§ 973, 974).
  • Sie regelt nicht den Finderlohn (das ist § 971).
  • Sie deckt keine Schäden ab, die Sie durch unsachgemäße Behandlung verursachen (dazu § 968).
  • Sie erfasst nicht Ausgaben für Verbesserungen, die nicht zur Erhaltung nötig sind.

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Es geht um

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