Versteigerung von Fundsachen durch Behörden § 979 BGB
§ 979 BGB erlaubt Behörden und Verkehrsanstalten, abgegebene Fundsachen öffentlich oder im Internet zu versteigern. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
- (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
- (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Fundsache bei einer Behörde oder einer Verkehrsanstalt abgegeben wird, erlaubt das Gesetz deren Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Die Versteigerung kann durch eigene Beamte vor Ort oder auch online über dafür bestimmte Versteigerungsplattformen im Internet durchgeführt werden.
Durch die Versteigerung wandelt sich der Anspruch des bisherigen Eigentümers um: Der erzielte Versteigerungserlös tritt rechtlich an die Stelle der versteigerten Sache. Wer ein Recht an dem Gegenstand hatte, kann sich nach der Versteigerung an diesen Erlös halten.
Wann sie gilt
- Ein im Zug vergessenes Laptop wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Fundbüro des Verkehrsunternehmens auf einer Internetplattform versteigert.
- Ein bei der Gemeinde abgegebenes Fahrrad wird durch einen städtischen Beamten öffentlich veräußert.
- Der Eigentümer einer versteigerten Fundsache verlangt von der Behörde den ausgezahlten Erlös anstelle des Gegenstands.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch des Finders auf Zahlung eines Finderlohns (geregelt in 971).
- Der Eigentumserwerb des Finders an der Fundsache nach Fristablauf (geregelt in 973).
- Die Voraussetzungen und Fristen für die Herausgabe des Versteigerungserlöses an den Empfangsberechtigten (geregelt in 981).
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