Versteigerungserlös nach drei Jahren an Fiskus § 981
Nach drei Jahren ohne Anmeldung fällt Versteigerungserlös an Fiskus oder Gemeinde. Bei fehlender Bekanntmachung beginnt Frist nach Aufforderung. Kostenabzug.
- (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichs fiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
- (2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
- (3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 981 BGB regelt, wem der Erlös aus einer Versteigerung von Fundsachen zufällt, wenn sich niemand innerhalb einer bestimmten Frist meldet. Grundsätzlich gilt: Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Fundes mit einer Frist zur Anmeldung von Rechten erfolgt ist und nach Ablauf dieser Frist drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, fällt der Versteigerungserlös an die zuständige Körperschaft – je nach Art der Behörde oder Anstalt an den Reichsfiskus, den Landesfiskus, die Gemeinde oder den privaten Betreiber einer Verkehrsanstalt.
Wurde der Fund nicht öffentlich bekannt gemacht, beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten durch eine öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert wurden. Dies gilt auch für abgeliefertes gefundenes Geld. Die Kosten der Versteigerung werden vom Erlös abgezogen, bevor er ausgezahlt wird.
Wann sie gilt
- Eine Person findet ein Fahrrad und gibt es bei der Gemeinde ab. Die Gemeinde versteigert das Fahrrad nach erfolgloser Suche. Drei Jahre nach dem in der öffentlichen Bekanntmachung gesetzten Abgabetermin meldet sich kein Eigentümer, der Erlös geht an die Gemeinde.
- Die Deutsche Bahn (als Verkehrsanstalt) versteigert einen verlorenen Koffer. Nach drei Jahren ohne Anspruchsmeldung fällt der Erlös an die Bahn, da sie von einer Privatperson betrieben wird.
- Gefundenes Geld wird bei der Polizei abgegeben, ohne dass eine öffentliche Bekanntmachung des Fundes erfolgte. Die Polizei erlässt später eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung. Drei Jahre nach dieser Aufforderung meldet sich niemand, der Erlös geht an den Landesfiskus.
- In einem Bundesministerium wird ein verlorener Ring gefunden und versteigert. Nach drei Jahren ohne Anmeldung fällt der Erlös an den Reichsfiskus (heute Bund).
- Ein privates Busunternehmen versteigert einen gefundenen Rucksack. Nach drei Jahren ohne Anspruchsmeldung behält das Unternehmen den Erlös.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 981 regelt nicht den Finderlohn (dafür ist § 971 BGB zuständig).
- § 981 regelt nicht den Eigentumserwerb des Finders (dafür ist § 973 BGB zuständig).
- § 981 regelt nicht das Zurückbehaltungsrecht des Finders (dafür ist § 972 BGB zuständig).
- § 981 regelt nicht die Herausgabepflicht des Finders an den Eigentümer (dafür ist § 985 BGB zuständig).
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