§ 980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Öffentliche Bekanntmachung vor Versteigerung § 980

§ 980 BGB: Versteigerung einer Fundsache ist erst nach öffentlicher Bekanntmachung und Fristablauf zulässig, außer bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten.

Amtlicher Text § 980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
  • (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 980 BGB legt fest, dass der Finder eine Sache erst versteigern darf, nachdem er die möglichen Berechtigten durch eine öffentliche Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert hat. Dabei muss eine Frist gesetzt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist, wenn keine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist, ist die Versteigerung erlaubt.

Wenn eine Anmeldung vor Fristablauf eingeht, darf die Versteigerung nicht stattfinden. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme: Ist die Sache verderblich oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann auf die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.

Die Frist und die Art der Bekanntmachung werden durch die Vorschrift nicht näher bestimmt; sie müssen im Einzelfall festgelegt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Finder einer Geldbörse schaltet eine Suchmeldung in der örtlichen Zeitung und setzt eine Frist von zwei Wochen.
  • Ein Finder von frischem Obst kann die Ware sofort versteigern, weil sie verderblich ist.
  • Ein Finder meldet den Fund der Polizei, und die Polizei veröffentlicht die Bekanntmachung.
  • Vor Ablauf der Frist meldet sich der Eigentümer, und die Versteigerung wird abgesagt.
  • Ein Finder eines schweren Teppichs mit hohen Lagerkosten kann auf die Bekanntmachung verzichten und sofort versteigern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob der Finder Eigentümer der Sache wird (das ist in §§ 973, 974 geregelt).
  • Sie regelt nicht, ob der Finder Finderlohn verlangen kann (§ 971).
  • Sie regelt nicht, wie die Versteigerung durchzuführen ist (§ 979).
  • Sie gilt nicht für Funde in Behörden oder Verkehrsanstalten (§ 978).

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