§ 982 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausführungsvorschriften zur Bekanntmachung § 982

§ 982 BGB bestimmt, wer Ausführungsvorschriften zur Bekanntmachung §§ 980, 981 erlässt: Bundesrat bei Reichsbehörden, sonst Zentralbehörde des Bundesstaats.

Amtlicher Text § 982 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichs behörden und Reichs anstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, welche Stelle die Ausführungsvorschriften für die in den §§ 980 und 981 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erlässt.

Bei Funden in Reichsbehörden oder Reichsanstalten – Einrichtungen des Deutschen Reichs – werden diese Vorschriften vom Bundesrat erlassen.

In allen anderen Fällen, etwa bei Landesbehörden oder Gemeindeeinrichtungen, erlässt die Zentralbehörde des jeweiligen Bundesstaats die Vorschriften. Die Vorschrift enthält keine inhaltlichen Regelungen zur Bekanntmachung, sondern nur die Zuständigkeit für deren Erlass.

Wann sie gilt

  • Ein Mitarbeiter einer Reichspostanstalt findet eine verlorene Uhr – die Bekanntmachung erfolgt nach den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften.
  • Ein Bürger findet im Rathaus einer Landeshauptstadt einen Regenschirm – die Bekanntmachung richtet sich nach den Vorschriften der Zentralbehörde des Bundesstaats.
  • Ein Fund in einem Reichsgericht – die Bekanntmachung folgt den Bundesrat-Vorschriften.
  • Ein Fund in einer staatlichen Universität (Landesbehörde) – die Landes-Zentralbehörde erlässt die Vorschriften.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe des Finderlohns – diese wird in § 971 geregelt.
  • Das Verfahren der Verwertung oder Auktion – siehe § 979.
  • Der Eigentumserwerb des Finders – §§ 973, 974.
  • Der Fund von Schätzen – § 984.

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