§ 983 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unanbringbare Sachen bei Behörden: § 983

§ 983 BGB: Bei einer Behörde, die eine Sache herausgeben muss (nicht vertraglich) und der Berechtigte unbekannt ist, gelten die Fundvorschriften (§§ 979–982).

Amtlicher Text § 983 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine öffentliche Behörde eine Sache besitzt, die sie jemandem zurückgeben muss (aber nicht, weil sie einen Vertrag mit ihm hat), und sie weder weiß, wer der Empfänger ist, noch wo er sich aufhält, darf sie so vorgehen, als hätte die Sache gefunden.

Das bedeutet: Die Behörde kann die Sache verwerten (z. B. versteigern) und muss den Erlös nach den Regeln der §§ 979 bis 982 behandeln – also öffentlich bekannt machen und dem Empfangsberechtigten aushändigen, falls er sich meldet. Die Vorschrift gilt für alle Sachen, die einer Behörde zur Herausgabe vorliegen, nicht nur für Fundsachen.

Wichtig ist, dass die Herausgabepflicht nicht auf einem Vertrag beruhen darf. Ist der Berechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt, ersetzt §983 den sonst üblichen Herausgabeanspruch durch das Fundrecht.

Wann sie gilt

  • Die Stadt hat eine zu viel gezahlte Gewerbesteuer zurückzuzahlen, aber der Steuerpflichtige ist verzogen und nicht auffindbar.
  • Das Bürgeramt hat einen verlorenen Personalausweis gefunden, kann aber den Besitzer nicht ermitteln und wendet die Fundvorschriften an.
  • Eine Behörde verwahrt eine beschlagnahmte Sache, deren Eigentümer nach Abschluss des Verfahrens unbekannt ist.
  • Ein Gericht hat eine Kaution hinterlegt bekommen, kann den Empfänger aber nicht feststellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es gilt nicht für Fundsachen, die jemand bei einer Behörde abgibt – das regelt §978 BGB.
  • Es gilt nicht, wenn die Herausgabepflicht auf einem Vertrag beruht (z. B. Mietkaution).
  • Es erlaubt der Behörde nicht, die Sache einfach zu behalten; sie muss die Verwertung und Bekanntmachung nach §§979–982 durchführen.
  • Es gilt nicht für Schatzfunde – diese fallen unter §984 BGB.

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