Hälftiges Eigentum: Entdecker und Eigentümer § 984
Bei einem Schatzfund erwirbt der Entdecker die Hälfte des Eigentums, die andere Hälfte der Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war. § 984 BGB.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, wem ein gefundener Schatz gehört. Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen lag, dass der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann.
Entdeckt jemand einen Schatz und nimmt ihn dadurch in Besitz, erwirbt er die Hälfte des Eigentums. Die andere Hälfte fällt dem Eigentümer der Sache zu, in der der Schatz verborgen war – etwa einem Grundstückseigentümer oder dem Eigentümer einer Mauer.
Voraussetzung ist, dass die Entdeckung zur Besitzergreifung führt. Wer den Schatz nur sieht, aber nicht an sich nimmt, erwirbt noch kein Eigentum. Die Regelung gilt nur, wenn der Eigentümer des Schatzes unbekannt ist; ist er bekannt, greifen die allgemeinen Vorschriften des Eigentumsrechts (z. B. § 985).
Wann sie gilt
- Ein Landwirt pflügt sein Feld und stößt auf einen Krug mit Goldmünzen aus römischer Zeit.
- Ein Bauarbeiter entdeckt bei Ausschachtungsarbeiten einen mittelalterlichen Goldring im Erdreich eines privaten Baugrundstücks.
- Ein Mieter findet in einer Mauernische einer Altbauwohnung eine Kassette mit alten Silberbarren.
- Ein Wanderer hebt in einem Forst einen Stein auf und findet darunter eine versteckte Münzsammlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Finden von verlorenen Gegenständen (z. B. eine Geldbörse auf der Straße) – dies fällt unter die Fundvorschriften der §§ 973 ff. BGB.
- Ein Schatz, dessen ursprünglicher Eigentümer noch ermittelbar ist – dann bleibt das Eigentum bei jenem, § 985 BGB findet Anwendung.
- Archäologische Funde, die nach Landesgesetzen dem Staat oder der Denkmalpflege zustehen – diese Spezialregelungen gehen § 984 vor.
- Ein Schatz auf öffentlichem Grund, wenn der Eigentümer der Sache unklar ist – § 984 setzt einen bestimmten Eigentümer der Sache voraus.
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